RS OGH 1998/12/17 2Ob346/97i

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Norm

StVO §2 Abs1 Z1a
StVO §65 Abs1
StVO §76b

Rechtssatz

Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt. Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Spielens", weshalb es Kindern unter zehn Jahren auch auf sogenannten "Spielstraßen" (vergleiche § 88 Abs 1 StVO) verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren. Dies gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Wohnstraßen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

10 Jahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111361

Dokumentnummer

JJR_19981217_OGH0002_0020OB00346_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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