Rechtssatz: Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nicht das Betreten zum Überqueren der Fahrbahn vorgeworfen, sondern das Überqueren der Fahrbahn an sich. Das bloße "Überqueren der Fahrbahn trotz Rotlichtes der Verkehrsampel" ist für sich allein jedoch nicht nach §76 Abs3 StVO strafbar. Gegen §76 Abs3 erster Satz StVO wird nur dann verstoßen, wenn die Fahrbahn bei einem anderen Licht der Verkehrsampel als dem Grünlicht zum Überqueren betreten wird. Gegen §76 Abs3 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Fußgängerin die Fahrbahn nicht auf dem Schutzweg, sondern ungefähr 3,5 m bis 4,0 m vor der Haltelinie überquert, die sich vor einem (durch Lichtzeichen geregelten) Schutzweg befindet, so kann dieser Ort der Überquerung aufgrund seiner Entfernung vom geregelten Schutzweg nicht als eine Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, im Sinne des § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 angesehen werden. § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 ist dah... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (BW) schuldig erkannt, am 27.7.1995 um 3.25 Uhr in Wien, D-Straße - Kreuzung D-Gürtel als Fußgängerin die Fahrbahn überquert zu haben, obwohl die für ihre Gehrichtung maßgebliche Verkehrsampel Rotlicht gezeigt habe. Wegen Verletzung des § 76 Abs 3 StVO 1960 wurde über die BW gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt und ihr ein Kostenbeitrag von ... mehr lesen...