Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nicht das Betreten zum Überqueren der Fahrbahn vorgeworfen, sondern das Überqueren der Fahrbahn an sich. Das bloße "Überqueren der Fahrbahn trotz Rotlichtes der Verkehrsampel" ist für sich allein jedoch nicht nach §76 Abs3 StVO strafbar. Gegen §76 Abs3 erster Satz StVO wird nur dann verstoßen, wenn die Fahrbahn bei einem anderen Licht der Verkehrsampel als dem Grünlicht zum Überqueren betreten wird. Gegen §76 Abs3 letzter Satz StVO verstößt, wer das Überqueren der Fahrbahn nach ordnungsgemäßem Betreten trotz Änderung des Lichtzeichens über eine allenfalls vorhandene Schutzinsel hinaus fortsetzt.