Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 23.05.2000 um 11.56 Uhr bis 12.07 Uhr in Graz, Murgasse 11 als Lenker des Kraftfahrzeuges (Pkw) mit dem Kennzeichen, mit dem Kfz im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit dem Zusatz 'Ausgenommen Ladetätigkeit, Werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr' gehalten, und konnte im oben angeführten Zeitraum keine Ladetätigkeit festgestellt werden" und habe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch eine Ladezone im Halteverbot "ausgenommen Ladetätigkeit" nach § 24 Abs 1 lit a StVO soll ein möglichst geringer Transportweg sichergestellt werden (um die zahlreichen Ladetätigkeiten zeitsparend zu gestalten). Daher muss das Zusammentragen kleiner Warenmengen bei den verschiedenen Firmen, wenn diese Warenmengen noch nicht das Ausmaß einer Ladetätigkeit besitzen, vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Ladezone erfolgen. Erst nach diesem Vorgang darf das Fahrzeug in der La... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 16.6.1997 von 12.10 Uhr bis 12.53 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-66 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Lastkraftwagens im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen", ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Er habe dadurch § 24 Abs 1 lit a StVO ver... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn W O mit Straferkenntnis vom 3.12.1991, zu Zl xx, schuldig, am 3.9.1991 von 16,55 Uhr bis 17,20 Uhr im Ortsgebiet von M auf der N straße, Höhe des Hauses Nr xx den von ihm gelenkten Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen N xx in der Wohnstraße nicht an der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §23 Abs2a StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängte die Erstbeh... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Fläche, an der das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, untersagt ist, um danach in einem ca 150 m entfernten Geschäft Getränke einzukaufen und diese in der Folge mit dem Kraftfahrzeug abzutransportieren, ist keine Ladetätigkeit. Eine Ladetätigkeit muß unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Bereits das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden. mehr lesen...