Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Mag. M A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juli 2001, GZ.: III/S-25.217/00, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,-- (EUR 10,17) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 23.05.2000 um 11.56 Uhr bis 12.07 Uhr in Graz, Murgasse 11 als Lenker des Kraftfahrzeuges (Pkw) mit dem Kennzeichen, mit dem Kfz im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit dem Zusatz 'Ausgenommen Ladetätigkeit, Werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr' gehalten, und konnte im oben angeführten Zeitraum keine Ladetätigkeit festgestellt werden" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hierfür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2001 gab der Berufungswerber an, er sei vom Fahrzeug zirka eine halbe Stunde weg gewesen, unter anderem während des ihm vorgehaltenen Tatzeitraumes. Zum Einen habe er Manuskripte für ein Buch abgeholt, das heißt, es habe sich um einen Stoß A4 Blätter in der Höhe von 20 bis 30 Zentimeter gehandelt, danach habe er zu einer anderen Firma Flugblätter und Sterbebilder gebracht. Die Flugblätter und Sterbebilder hätten ein Gewicht von zwei bis drei Kilo gehabt. Der Inhalt sei in eine Aktentasche gegangen. Er habe jedoch keine Aktentasche verwendet, sondern die Ware mit den Händen gehalten. Überdies wäre er noch bei zwei bis drei anderen Firmen gewesen, wobei er nicht mehr genau wisse, wo dies gewesen sei. Auch wisse er nicht, ob er etwas abgeholt oder etwas hingebracht habe. Auf Grund der Einvernahme des Berufungswerbers als auch den Zeugen GI B S ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen. Gemäß § 62 Abs 1 StVO darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen, sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten von Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Gemäß Abs 3 leg cit muss die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird. Wenn der Berufungswerber in der Berufung einwendet, dass er auf Grund der wirtschaftlichen Tätigkeit Zustellungen in der Innenstadt durchführen müsse und daher in der Art und Weise die Ladetätigkeit für seine Zwecke nützen müsse, so wird dem entgegengehalten, dass die Straßenverkehrsordnung für Wirtschaftstreibende keine Ausnahmebestimmungen enthält und somit alle Verkehrsteilnehmer gleich behandelt. Eine Nachsicht auf Grund wirtschaftlicher Gegebenheiten kommt daher schon im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung mit nicht wirtschaftstreibenden Verkehrsteilnehmern nicht in Frage. Als Objekt einer Ladetätigkeit kommt, dass sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen (hier: im Ausmaß von maximal zwei Aktentaschen), die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht (VwGH 18.5.1988, 87/02/177). Durch eine Ladezone soll ein möglichst geringer Transportweg sichergestellt werden. Das Zusammentragen von Ladegut hat bereits vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zu erfolgen und ist daher nicht als Ladetätigkeit anzusehen (VwGH 5.10.1990, 90/18/0125). Der Berufungswerber hätte daher die von ihm genannten kleinen Warenmengen bei den verschiedenen Firmen zusammentragen müssen und hätte dann bei einer größeren Warenmenge - als er selbst angibt - eine Ladetätigkeit durchführen können. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen des § 24 StVO über die Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Durch die Inanspruchnahme einer Ladezone, ohne tatsächlich eine Ladetätigkeit durchzuführen, hat der Berufungswerber jedenfalls den ruhenden Verkehr beeinträchtigt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (Einkommen, vermögenslos, Sorgepflichten für Kinder im Alter von Jahren, sowie der Ehefrau) angepasst. Im Gegensatz zur Behörde erster Instanz wurde als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1998 bei der Strafbemessung gewertet und ist die ausgesprochene Strafe als äußerst milde zu werten um eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen.
Dem Berufungsantrag auf Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war daher aus oben genannten Gründen keine Folge zu geben.