Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. August 1988 gegen 8.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und habe 1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, links überholt und 2) dabei die Sperrfläche befahren. Der Beschwerdeführer habe dad... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §44 Abs1;StVO 1960 §55 Abs9;StVO 1960 §9 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/07 90/18/0079 1 Stammrechtssatz Da Sperrlinien nicht zu den in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen gehören, bedürfen sie keiner V, weshalb auch die Bestimmungen des § 44 StVO über die Kundmachung von V nicht gelten, so... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 7. September 1988, um 7.57 Uhr in Wien 13, Hietzinger Hauptstraße 13, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges 1. eine deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren und 2. auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet umgekehrt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden daher wegen Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 9... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §44 Abs1;StVO 1960 §44;StVO 1960 §55 Abs9;StVO 1960 §9 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Da Sperrlinien nicht zu den in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen gehören, bedürfen sie keiner V, weshalb auch die Bestimmungen des § 44 StVO über die Kundmachung von V nicht gelten, sodaß Sperrlinien mit deren Anbringung durch den Straßen... mehr lesen...