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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. September 1990, Zl. VerkR-12.377/6-1990-II/20, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. August 1988 gegen 8.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und habe 1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, links überholt und 2) dabei die Sperrfläche befahren. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO und zu 2) nach § 9 Abs. 1 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, Zl. B 1239/90, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde die Bestimmung des § 55 Abs. 8 StVO in der Fassung der 13. StVO-Novelle anzuwenden, zumal der Verfassungsgerichtshof zwar mit Erkenntnis vom 28. September 1989, Zl. G 52/89 u.a., diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben hat, jedoch diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. September 1990 in Wirksamkeit trat und kein Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG vorliegt. Die in Rede stehende Sperrfläche war daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall angesichts des Tatzeitpunktes (noch) maßgebende Regelung des § 55 Abs. 8 StVO mit ihrer Anbringung wirksam und daher vom Beschwerdeführer zu beachten, ohne daß es zum Wirksamwerden derselben einer Verordnung bedurfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0014). Daß diese Sperrfläche (erstmals) vor dem Inkrafttreten der 13.-StVO-Novelle am 1. Mai 1986 (vgl. deren Art. II Abs. 1) angebracht wurde, ist im Rahmen des zeitlichen Geltungsbereiches des § 55 Abs. 8 StVO rechtlich unerheblich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das im § 55 Abs. 9 StVO vorgesehene Anhörungsverfahren vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Nichtbeachtung der erwähnten Sperrfläche - ungeachtet der allfälligen Unterlassung dieses Anhörungsverfahrens - als Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO zu qualifzieren war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0079).
Auch ist die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die erwähnte Sperrfläche tatsächlich befahren, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen weitwendigen Ausführungen, daß sich die belangte Behörde auch auf die Aussage des Zeugen G. (des Lenkers des überholten Kraftfahrzeuges) stützen konnte, welcher zunächst telefonisch gegenüber einem Gendarmeriebeamten angegeben und sodann anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bekräftigt hatte, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug habe die Sperrfläche überfahren. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Was schließlich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe den von ihm beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt, welcher zum Beweis dafür erforderlich gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer das Überholverbotszeichen überhaupt hätte sehen können, weil es "beispielsweise" durch den überholten Lkw verdeckt gewesen sei, so genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde zur Erhebung von Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet war.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020151.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011