RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0079

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §55 Abs9;
StVO 1960 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da Sperrlinien nicht zu den in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen gehören, bedürfen sie keiner V, weshalb auch die Bestimmungen des § 44 StVO über die Kundmachung von V nicht gelten, sodaß Sperrlinien mit deren Anbringung durch den Straßenerhalter rechtswirksam werden und ihre Nichtbeachtung - ungeachtet der allfälligen Unterlassung des im § 55 Abs 9 StVO vorgesehenen Anhörungsverfahrens - als Übertretung des § 9 Abs 1 StVO zu qualifizieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180079.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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