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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Rechtssatz
Da Sperrlinien nicht zu den in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen gehören, bedürfen sie keiner V, weshalb auch die Bestimmungen des § 44 StVO über die Kundmachung von V nicht gelten, sodaß Sperrlinien mit deren Anbringung durch den Straßenerhalter rechtswirksam werden und ihre Nichtbeachtung - ungeachtet der allfälligen Unterlassung des im § 55 Abs 9 StVO vorgesehenen Anhörungsverfahrens - als Übertretung des § 9 Abs 1 StVO zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180079.X01Im RIS seit
11.07.2001