RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs9;
StVO 1960 §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 90/18/0079 1

Stammrechtssatz

Da Sperrlinien nicht zu den in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen gehören, bedürfen sie keiner V, weshalb auch die Bestimmungen des § 44 StVO über die Kundmachung von V nicht gelten, sodaß Sperrlinien mit deren Anbringung durch den Straßenerhalter rechtswirksam werden und ihre Nichtbeachtung - ungeachtet der allfälligen Unterlassung des im § 55 Abs 9 StVO vorgesehenen Anhörungsverfahrens - als Übertretung des § 9 Abs 1 StVO zu qualifizieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020151.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten