Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 29.09.2004 in der Zeit von 10.34 Uhr bis 10.48 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus N ohne Automatenparkschein geparkt zu haben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 51 Abs 1 StVO sind die Vorschriftszeichen (etwa zur Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen wie gebührenpflichtige Kurzparkzonen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen nach § 51 Abs 5 StVO auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztaf... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.5.2000 um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet von Gröbming auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, auf Höhe Strkm 34,0 in Richtung Schladming als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 52 a Z 10 a StVO wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Straßenverkehrszeichen ist in dem Bereich, in dem ein Feldweg von untergeordneter Bedeutung in die geschwindigkeitsbeschränkte Straße einmündet, nicht erforderlich, da dieser Feldweg eine benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO darstellt, von der aus sich Fahrzeuge erst in den fließenden Verkehr einordnen müssen. Damit ist ein solcher Feldweg keine einmündende Straße im Sinne des § 51 Abs 5 StVO, bei der ... mehr lesen...