Entscheidungsgründe: Josef L*** fuhr am 2.3.1987 mit dem ungefähr 30 Tonnen schweren Sattelschlepper des Klägers auf der Landeshauptstraße 10 von Germanns kommend in Richtung Asparn/Zaya. Im Unfallsbereich verläuft die Landeshauptstraße geradlinig und weist eine Steigung von 9 % auf. Vor Beginn der Steigung war ein Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO mit der Zusatztafel "Wintersperre, daher keine Schneeräumung und keine Sandstreuung" aufgestellt. Um ungefähr 13,45 Uhr blieb der Sa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.6.1983 ereignete sich gegen 16,10 Uhr auf dem Fuchsbühelweg bei Villach im Bereich der Ausfahrt des Campingplatzes Mittewald ein Verkehrsunfall, an dem die damals im 11.Lebensjahr stehende Klägerin als Radfahrerin und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 17.884 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad von der Campingplatzausfahrt in die Fa... mehr lesen...
Norm: StVO §49
Rechtssatz: Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichtet den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; sein Verhalten hat sich nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahren zu richten. Entscheidungstexte 2 Ob 213/72 Entscheidungstext OGH 25.01.1973 2 Ob 213/72 Veröff: ZVR 1974/136 S 210 2 Ob 145/78 ... mehr lesen...
Norm: StVO §20 IB1StVO §20 IC1StVO §49StVO §50 Z16
Rechtssatz: Ein Gefahrenzeichen verpflichtet zur Anpassung an die angekündigte Gefahr, nicht jedoch unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit. Mitunter wird es genügen, sich zu vergewissern, ob die angekündigte Gefahr auch tatsächlich gegeben ist. Entscheidungstexte 2 Ob 213/72 Entscheidungstext OGH 25.01.1973 2 Ob 213... mehr lesen...
Norm: StVO §9StVO §20 IB1StVO §49
Rechtssatz: 1. Das Gefahrenzeichen "Achtung, Fußgängerverkehr" gibt den Inhalt einer Verordnung wieder. 2. Für die Annäherung an einen durch wahrgenommene Gefahrenzeichen angekündigten Schutzweg ist eine Geschwindigkeit von höchstens vierzig km/h angemessen. 3. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um über dreißig Prozent, erkennen zu können, muß jedem "Durchschnittskraftfahrer" zugemutet werden. ... mehr lesen...