Norm
StVO §49Rechtssatz
Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichtet den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; sein Verhalten hat sich nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahren zu richten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015