Norm
StVO §9Rechtssatz
1. Das Gefahrenzeichen "Achtung, Fußgängerverkehr" gibt den Inhalt einer Verordnung wieder.
2. Für die Annäherung an einen durch wahrgenommene Gefahrenzeichen angekündigten Schutzweg ist eine Geschwindigkeit von höchstens vierzig km/h angemessen.
3. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um über dreißig Prozent, erkennen zu können, muß jedem "Durchschnittskraftfahrer" zugemutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073403Dokumentnummer
JJR_19631031_OGH0002_0110OS00097_6300000_001