Auf Grund der Beschwerde (einschließlich der angeschlossenen Auszüge aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere der Lichtbilder) und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. September 2004 auf der Inntalautobahn A 12 in S ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §31;StVO 1960 §44b Abs1 litc;StVO 1960 §57 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/02/0280
Rechtssatz: Gemäß § 44b Abs. 1 lit. c StVO 1960 dürfen (ua.) die Organe der Straßenaufsicht bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB. Unfällen, die eine besondere Verkehrsregelung (zB. Umleitu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug namens des Gemeinderates ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Oktober 1996 wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß § 89a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2, 2a lit. d und Abs. 3 StVO 1960 verpflichtet, der Stadtgemeinde Salzburg Kosten in der Höhe von S 1.920,-- für die am 9. Februar 1994 um 21.25 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg veran... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §44b Abs1;StVO 1960 §89a Abs2a litd;StVO 1960 §89a Abs3;
Rechtssatz: "Unaufschiebbarkeit" iSd § 89a Abs 3 StVO liegt dann vor, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme besorgen läßt. Die Unaufschiebbarkeit eine... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §44b Abs1;StVO 1960 §89a Abs2a litd;StVO 1960 §89a Abs3;
Rechtssatz: Bei der im Grunde des § 89a Abs 2a lit d StVO von einem Organ der Straßenaufsicht angeordneten Entfernung eines Kfz handelt es sich um einen Fall der Unaufschiebbarkeit iSd § 89a Abs 3 StVO (Hinweis E VS 3.10.1990, 89/02/0195, VwSlg 13275 A/1990). European Case Law Identi... mehr lesen...