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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/02/0280Rechtssatz
Gemäß § 44b Abs. 1 lit. c StVO 1960 dürfen (ua.) die Organe der Straßenaufsicht bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB. Unfällen, die eine besondere Verkehrsregelung (zB. Umleitungen u. dgl.) erfordern, eine besondere Verkehrsregelung durch (ua.) Anweisungen an die Straßenbenützer veranlassen. Derartige Anweisungen dürfen Organe der Straßenaufsicht mit allen Einrichtungen, die zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (vgl. § 31 StVO 1960) verwendet werden dürfen, also etwa auch mit Verkehrsleiteinrichtungen wie Lauflichteinrichtungen oder anderen Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht (vgl. § 57 Abs. 1 StVO 1960) unter der Voraussetzung geben, dass die Zeichen allgemein verständlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020276.X01Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008