RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0276

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31;
StVO 1960 §44b Abs1 litc;
StVO 1960 §57 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/02/0280

Rechtssatz

Gemäß § 44b Abs. 1 lit. c StVO 1960 dürfen (ua.) die Organe der Straßenaufsicht bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB. Unfällen, die eine besondere Verkehrsregelung (zB. Umleitungen u. dgl.) erfordern, eine besondere Verkehrsregelung durch (ua.) Anweisungen an die Straßenbenützer veranlassen. Derartige Anweisungen dürfen Organe der Straßenaufsicht mit allen Einrichtungen, die zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (vgl. § 31 StVO 1960) verwendet werden dürfen, also etwa auch mit Verkehrsleiteinrichtungen wie Lauflichteinrichtungen oder anderen Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht (vgl. § 57 Abs. 1 StVO 1960) unter der Voraussetzung geben, dass die Zeichen allgemein verständlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020276.X01

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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