RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0053

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44b Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2a litd;
StVO 1960 §89a Abs3;

Rechtssatz

"Unaufschiebbarkeit" iSd § 89a Abs 3 StVO liegt dann vor, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme besorgen läßt. Die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme setzt nicht das Vorliegen eines Erfordernisses iSd § 44b Abs 1 StVO voraus (Hinweis E 24.1.1997, 96/02/0467).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030053.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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