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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44b Abs1;Rechtssatz
"Unaufschiebbarkeit" iSd § 89a Abs 3 StVO liegt dann vor, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme besorgen läßt. Die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme setzt nicht das Vorliegen eines Erfordernisses iSd § 44b Abs 1 StVO voraus (Hinweis E 24.1.1997, 96/02/0467).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030053.X02Im RIS seit
12.06.2001