Der Berufungswerber ist wegen Abstellen seines Fahrzeuges im Halteverbot M-Straße bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 03.09.2002 um 12.34 Uhr in Wien, M-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-34 folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten". Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs 3 lit a StVO in Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Das sofortige Wirksamwerden einer mobilen Halteverbotszone bereits mit dem Aufstellen der betreffenden Straßenverkehrszeichen (d.h. das Zusammenfallen von Anbringen und Wirksamwerden) widerspricht (ausgenommen Fälle der vorbereitenden Verkehrsmaßnahmen oder. unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen nach §§ 44 a und b StVO 1960) nicht nur dem Zweck einer den ruhenden Verkehr ? d. h. regelmäßig bereits zuvor dort abgestellte Fahrzeuge - betreffenden Verkehrsbeschränkung, sondern w... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Bauführer der S AG unterlassen, den Auflagenpunkt 27.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.7.1997, GZ.: 11.0- 120/97, zu erfüllen und den jeweiligen Aufstellungsort und den genauen Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen der Straßenpolizeibehörde spätestens eine Woche nach Ende der Straßenbauarbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid nach § 90 Abs 1 und 3 StVO zur Durchführung von Arbeiten neben der Straße wurde der Berufungswerber zum verantwortlichen Bauführer bestellt und hatte somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Antragstellerin (Strabag AG) übernommen. Als Auflage war vorgeschrieben worden, daß Aufstellungsort und Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung (Abdeckung) der jeweiligen konkretisierten Straßenverkehrszeichen (Bodenmarkierungen... mehr lesen...