Das sofortige Wirksamwerden einer mobilen Halteverbotszone bereits mit dem Aufstellen der betreffenden Straßenverkehrszeichen (d.h. das Zusammenfallen von Anbringen und Wirksamwerden) widerspricht (ausgenommen Fälle der vorbereitenden Verkehrsmaßnahmen oder. unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen nach §§ 44 a und b StVO 1960) nicht nur dem Zweck einer den ruhenden Verkehr ? d. h. regelmäßig bereits zuvor dort abgestellte Fahrzeuge - betreffenden Verkehrsbeschränkung, sondern wäre auch im Hinblick auf die sich aus der Entfernung von ?unwissentlich" abgestellten Fahrzeugen für die Behörde ergebenden Kostenfolgen nach § 89 a Abs 7 StVO 1960 gänzlich untunlich. Es muss der Behörde überlassen bleiben, in einer auf § 43 Abs 1a StVO 1960 gestützten Verordnung den Bauführer zur Inkraftsetzung der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen (durch Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen) nur unter der Bedingung zu ermächtigen, dass zwischen Anbringung und Wirksamwerden der Verkehrsregelung ein Mindestzeitraum (hier von 24 Stunden) liegt. Hält der Ermächtigte diese ?Vorbereitungsfrist" nicht ein, liegt
eine zeitlich partielle rechtswidrige Kundmachung vor, der die Rechtsgrundlage fehlt. Eine derartige Kundmachung entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.7.1995, 93/02/0263).