Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.01.2008, Zahl VK-25855-2005, wurde Herrn K. B., D-D., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.01.2007 um 11.36 Uhr Tatort: Gemeinde Patsch, auf der A 13, bei km 6.250, Höhe Parkplatz Patsch, Richtungsfahrbahn Brenner Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY; Anhänger, XY 1. Sie haben als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte KFZ gelenkt, obwohl an allen Samstag... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb des durch die Verordnung BGBl II Nr 116/2007 festgelegten Verbotszeitraumes auf der A 13 Brennerautobahn gelenkt, wobei das Fahrziel südlich des Brenners, nämlich in Sardin... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 25.04.2005, um 19.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, auf der A-13 Brennerautobahn, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, bei km 26.000, in Fahrrichtung Italien gelenkt, obwohl an diesem Tag in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr aufgrund der Verordnung des BMV... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.09.2004, Zl VK-21748-2004, wurde dem Berufungswerber nachstehend folgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 17.07.2004 um 11.20 Uhr Tatort: Gries a. Brenner auf der A13 bei km 34,100 in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, XY/XY 1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Kfz gelenkt, sowohl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchs... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufung ist Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn der Berufungswerber glaubhaft machen kann, dass ihn subjektiv der Vorwurf der Übertretung nicht treffen kann, weil er der Auffassung gewesen sei, nicht unter das Verbot der Ferienreiseverordnung zu fallen, da die von ihm durchgeführte Fahrt der medizinischen Versorgung (Belieferung von Altersheimen) und zur unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben (Molkerei) diene. (Einstel... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.03.2003, Zl VK-15531-2002, wurde dem Berufungswerber, zur Last gelegt, er habe am 20.07.2002 um 10.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KB-XXXXX und KB-YYYYY auf der A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern,... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer am 15.7.1995 um 10.50 Uhr einen LKW mit Anhänger über die Tauernautobahn führt, obwohl das Fahren mit LKW mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der Tauernautobahn an allen Samstagen vom 1.7. bis 31.8. jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten ist, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Anstiftung gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkreter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Anstiftung hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfer... mehr lesen...