TE UVS Tirol 2003/06/27 2003/26/029-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn G. K. F., D-42781 Haan, vertreten durch Herrn K. N. sen., p.A. Fa. N. Transport Logistik GmbH, N.00, 6393 St. Ulrich a.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.03.2003, Zl VK-15531-2002, betreffend eine Übertretung der Ferienreiseverordnung 2002, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses -bei der als erwiesen angenommenen Tat nach dem Wort ?obwohl? die Wortfolge ?gemäß § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 9 der Ferienreiseverordnung 2002, BGBl II Nr 262/2002,? eingefügt wird und es statt ?mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse? nunmehr ?mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht? und statt ?die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse? nunmehr ?die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte? zu lauten hat und

-es bei der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift statt ?§ 1 der Ferienreiseverordnung, BGBl II 262 iVm § 42 Abs 5 StVO? nunmehr ?§ 1 Abs 1 lit b und Abs 2 Z 9 der Ferienreiseverordnung 2002, BGBl II Nr 262/2002? zu lauten hat.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 36,20, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.03.2003, Zl VK-15531-2002, wurde dem Berufungswerber, zur Last gelegt, er habe am 20.07.2002 um

10.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KB-XXXXX und KB-YYYYY auf der A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der besagten Straße an allen Samstagen vom 29.06.2002 bis 07.09.2002 zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr, an den Freitagen 05.07., 26.07., 02.08. und 16.08.2002 von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Samstag, dem 21.12.2002, von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten und die betreffende Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung der betreffenden Verordnung gefallen sei. Der Beschuldigte habe dadurch die Bestimmung in § 1 der Ferienreiseverordnung, BGBl II 262/02 iVm § 42 Abs 5 StVO, verletzt. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 2a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 181,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt. Dagegen hat der Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn K. N. sen., N., 6393 St. Ulrich a.P., fristgerecht Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass er damals den Auftrag gehabt habe, vom Lager Radfeld einen Frischtransport auszuführen. Eine entsprechende Lieferscheinkopie sei bereits mit der Berufung zur Strafverfügung vorgelegt worden. Dass sich der kontrollierende Beamte an die damalige Aussage des Fahrers nach Monaten nicht mehr erinnern könne, sei verständlich. Tatsache sei jedoch, dass er, der Beschuldigte, dies anlässlich der Anzeige bekannt gegeben habe. Bei der Abfertigung an der Kontrollstelle Kundl komme es leider immer wieder vor, dass Argumente nicht aufgenommen werden. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Vorweg wird festgehalten, dass - wie ein Vergleich der im erstinstanzlichen Akt aufscheinenden Unterschriften zeigt ? dem Berufungswerber die Strafverfügung vom 21.08.2002, Zl VK-15531-2002, offenbar nicht persönlich zugestellt wurde. Laut Mitteilung des Rechtsfreundes des Berufungswerbers hat dieser die betreffende Strafverfügung erst am 03.09.2003 erhalten. Es wird daher zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass der bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 16.09.2002 per Fax eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig war. Bei ihrer Entscheidung über die Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ist die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Berufungswerber hat am 20.07.2002 um 10.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XXXXX (Sattelzugfahrzeug) und KB-YYYYY (Sattelanhänger) auf der Inntalautobahn A 12 bei Strkm 24,3, Gemeindegebiet Kundl, aus Richtung Wörgl kommend in Richtung Westen gelenkt. Das Sattelkraftfahrzeug war dabei mit 5 Paletten Kunststoffteilen, 2 Paletten Orangensaft mit Ablaufdatum 07/2003 und einer Palette Multivitaminsaft mit Ablaufdatum 06/2003 beladen. Das Sattelkraftfahrzeug hat ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufgewiesen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige des Landesgendarmerie-kommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Wiesing, Kontrollstelle Kundl, vom 20.07.2002, GZ A/7352/02-So. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal unerfindlich ist, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, falsche Angaben zu machen. Dass das betreffende Sattelkraftfahrzeug mit 5 Paletten Kunststoffteilen beladen war, ergibt sich zudem aus dem im Akt einliegenden Frachtbrief. In diesem ist ein Transport von 5 Paletten Kunststoffteilen mit einem Bruttogewicht von ca 4.000 kg durch die N. Transport Logistik GmbH als Frachtführer vermerkt. Als Versender der Ladung ist ein Herr M. B., N., A-6393 St. Ulrich a.P., als Empfänger die C.-Sch. GmbH, Züricher Str., D-60437 Frankfurt/Niedereschbach, ausgewiesen. Dass das betreffende Sattelkraftfahrzeug eine entsprechende Ladung enthalten hat, wird im Übrigen auch vom Berufungswerber bzw dessen Rechtsfreund nicht in Abrede gestellt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:

Gemäß § 1 Abs 1 lit b der Ferienreiseverordnung 2002, BGBl II Nr 262/2002, war das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf den in Abs 2 und Abs 3 genannten Straßen im Jahr 2002 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum 31. Dezember ua an allen Samstagen vom 29.06. bis zum 07.09. jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten.

Nach § 1 Abs 2 Z 9 leg cit hat das Verbot des Abs 1 auch auf der Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Zams, und zwar in beiden Fahrtrichtungen, gegolten.

Gemäß § 2 waren von diesem Fahrverbot ausgenommen:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes BGBl I Nr 57/2001 in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;

3. Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, Lkw-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt. Gesetzliche Grundlage für die Ferienreiseverordnung 2002 war der § 42 Abs 5 StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstraße von 218,00 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

Das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t wurde ? wie erwähnt - vom Beschuldigten am Samstag, dem 20.07.2002, um 10.20 Uhr, auf der A 12 bei Strkm 24,3, im Gemeindegebiet von Kundl, gelenkt. Die betreffende Fahrt war sohin unzweifelhaft von den Normen in § 1 Abs 1 lit b und Abs 2 Z 9 der Ferienreiseverordnung 2002 erfasst. Der Beschuldigte hat im Verfahren nun allerdings mehrfach vorgebracht, dass er den Auftrag gehabt habe, mit seinem Kühltransporter im Lager Radfeld Leergut für einen anschließenden Frischtransport von Molkereiprodukten zu übernehmen, weshalb die gegenständliche Transportfahrt wegen der Ausnahme für leicht verderbliche Lebensmittel zulässig gewesen sei. Zum Beleg dafür hat er bereits mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung Kopien von Lieferscheinen vorgelegt.

Dieses Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht zielführend. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Berufungswerber in Kopie vorgelegten Lieferscheine als Lieferdatum nicht den Tag der Anhaltung, also den 20.07.2002, sondern einmal den 21.07.2002 und einmal den 22.07.2002 nennen. Die Lieferscheine können daher, wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, für sich allein die Angaben des Berufungswerbers bezüglich des Vorliegens einer von der Ferienreiseverordnung ausgenommenen Leerfahrt im Zusammenhang mit dem Transport leicht verderblicher Lebensmittel nicht belegen. Weitere Erhebungen in diesem Zusammenhang waren allerdings entbehrlich, weil das Vorbringen des Beschuldigten schon aus einem anderen Grund ins Leere geht. Der Berufungswerber macht ? wie erwähnt - geltend, dass er den Auftrag gehabt habe, in Radfeld Leergut für einen anschließenden Frischtransport von Molkereiprodukten aufzunehmen. Er will damit offenbar begründen, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 der Ferienreiseverordnung gefallen ist. Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Die vom Berufungswerber offenkundig angezogene Ausnahmeregelung hat zwar die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel vom Fahrverbot des § 1 der Ferienreiseverordnung 2002 ausgenommen, allerdings hat der Berufungswerber, wie sich aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Wiesing, zweifelsfrei ergibt, zum Zeitpunkt der Anhaltung keine leicht verderblichen Güter transportiert. Wenn man nun in sinngemäßer Anwendung der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs 3 StVO 1960 davon ausgeht, dass auch Leerfahrten zur oder von der Beförderung leicht verderblicher Güter von der Ausnahmeregelung in § 2 Z 1 der Ferienreiseverordnung 2002 erfasst sind, ist für den Berufungswerber damit nichts zu gewinnen, weil bei der Anhaltung ? wie zuvor ausgeführt ? eben keine solche Leerfahrt vorgelegen hat, sondern vielmehr Produkte (insgesamt 7 Paletten) transportiert wurden, die eindeutig nicht von der Ausnahmebestimmung in § 2 der Ferienreiseverordnung erfasst waren. Bei einer am Verordnungszweck orientierten Auslegung können nun aber Fahrten, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem Transport leicht verderblicher Lebensmittel erfolgen, wofür im Übrigen keine nachvollziehbaren Beweise vorliegen, dann nicht von der Verbotsnorm ausgenommen sein, wenn diese Hinfahrten (in nicht unerheblichem Umfang) zum Transport von Waren genutzt werden, die nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen. Bei einer anderen Auslegung könnte nämlich der Verordnungszweck, wonach i

m Interesse der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Fahrten mit Schwerfahrzeugen an den betreffenden Tagen tunlichst vermieden und nur bei überwiegenden sonstigen Interessen zugelassen werden sollen, in einer vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Weise unterlaufen werden. Im gegenständlichen Fall hat zudem laut eigenen Angaben des Berufungswerbers keine direkte Fahrt zum Aufladeort für die leicht verderblichen Güter stattgefunden, sondern sollten erst die Behältnisse dafür übernommen werden. Würde man auch solche Fahrten und nicht bloß Leerfahrten zum Aufladeort für die leicht verderblichen Lebensmittel unter die Ausnahmebestimmung subsumieren und zudem akzeptieren, dass in einem nicht unerheblichen Ausmaß andere, von der Ausnahmenorm nicht erfasste Güter befördert werden, wäre die Erreichung des Verordnungszweckes wegen der zahlreichen Möglichkeiten der ?Umgehung? nicht mehr gewährleistet. Mithin muss nach Ansicht der Berufungsbehörde eine teleologische Interpretation der Ausnahmebestimmung in § 2 Z 1 der Ferienreiseverordnung 2002 eindeutig zum Ergebnis führen, dass die in Rede stehende Fahrt, selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben des Berufungswerbers unterstellt, vom Fahrverbot in § 1 leg cit erfasst war. Diese Auslegung findet auch eine Deckung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs 3 StVO 1960. Dort wurden nämlich nur Leerfahrten zur oder von der Beförderung leicht verderbliche Güter als begünstigt angesehen, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, dass die Leerfahrt aus betriebwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist (vgl VwGH17.12.1986, Zl 86/03/0181 ua). Dass keine Leerfahrt vorgelegen hat, wurde bereits dargetan. Der Vollständigkeit halber wird außerdem angemerkt, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers auch nicht im Ansatz entnommen werden kann, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung genannten weiteren Voraussetzungen, nämlich das Vorhandensein solcher betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Grü nde, die die Leerfahrt unumgänglich machen, gegenständlich vorgelegen haben.

Im Ergebnis ist die Erstinstanz daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 1 der Ferienreiseverordnung 2002 verwirklicht hat.

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der betreffenden Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Damit kommt die gesetzliche Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zum Tragen, wonach bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Weder hat er diesbezüglich ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet noch hat er Beweismittel vorgelegt oder benannt, die ein fehlendes Verschulden glaubhaft machen könnten. Schuldausschließungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Vor allem kann sich der Berufungswerber, der laut eigenem Vorbringen davon ausgegangen ist, dass die betreffende Fahrt von der Ferienreiseverordnung nicht erfasst ist, nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen. Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs 2 VStG ergibt, hat sich ein Kraftfahrer über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren und dann, wenn deren Auslegung für ihn Schwierigkeiten bereitet, eine diesbezügliche Anfrage an die zuständige Behörde zu richten (vgl VwGH 16.11.1963, 93/07/0022, ua). Dass er bei der Behörde angefragt und die Auskunft erhalten hat, die betreffende Fahrt unterliege nicht der Ferienreiseverordnung 2002, hat der Berufungswerber selbst nicht vorgebracht.

Zusammenfassend ist daher hinsichtlich der subjektiven Tatseite zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Auch gegen die Strafhöhe ergeben sich keine Bedenken. Die Geldstrafe wurde ? offenkundig aufgrund eines Versehens ? in einem geringeren Betrag bestimmt, als es der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 218,-- entspricht. Da weder die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung noch für eine Ermahnung vorliegen, weil einerseits keine überwiegenden Milderungsgründe erkennbar sind und andererseits auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann, zumal das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist (VwGH 12.09.1986, 86/18/0059 ua), ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls als überhöht anzusehen. Eine Anhebung der Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe war der Berufungsbehörde allerdings aufgrund des in § 51 Abs 6 VStG verankerten Verschlechterungsverbotes verwehrt.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen. Dabei waren allerdings hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat bzw der verletzten Rechtsvorschrift geringfügige Präzisierungen des Spruches vorzunehmen. Der im Spruch verwendete Ausdruck ?höchste zulässige Gesamtmasse? war der Terminologie der Ferienreiseverordnung anzupassen und durch den inhaltsgleichen Begriff ?höchstes zulässiges Gesamtgewicht? zu ersetzen. Obgleich im Zusammenhalt der Spruchteile klar bestimmbar ist, dass mit der im ersten Spruchteil, und zwar bei der als erwiesen angenommenen Tat, erwähnten Veordnung die Ferienreiseverordnung 2002 gemeint ist, war das Verordnungszitat im Interesse der Rechtsklarheit ergänzend in den betreffenden Spruchteil aufzunehmen. Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift konnte der § 42 Abs 5 StVO 1960, der ? wie erwähnt ? lediglich die gesetzliche Grundlage für die Ferienreiseverordnung bildet, selbst aber keine Gebots- oder Verbotsnormen enthält, entfallen und war außerdem die vollständige Kurzbezeichnung der Ferienreiseverordnung anzuführen. Die Befugnis bzw Verpflichtung der Berufungsbehörde zu diesen Präzisierungen ergibt sich aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG. Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Schlagworte
Fahrverbot, Ausnahmebestimmung, Lebensmittel, leicht, verderblichen, Ferienreiseverordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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