Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb des durch die Verordnung BGBl II Nr 116/2007 festgelegten Verbotszeitraumes auf der A 13 Brennerautobahn gelenkt, wobei das Fahrziel südlich des Brenners, nämlich in Sardinien, gelegen ist. Die betreffende Fahrt ist daher unrer das in § 1 Z 1 der zitierten Verordnung festgelegte Fahrverbot gefallen.
Wenn der Berufungswerber nun die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in § 2 Z 32 der betreffenden Verordnung behauptet, kann dem seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. In der betreffenden Norm werden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Fahrten ?im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße? vom Fahrverbot ausgenommen. Auch wenn sich der Berufungswerber im gegenständlichen Fall auf einer Transportfahrt von Wiesbaden zum Verladehafen in Piombino (Italien) befunden hat, konnte diese Ausnahmebestimmung nach Ansicht der Berufungsbehörde dennoch nicht zum Tragen kommen. Die betreffende Verordnung stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung in § 42 Abs 5 StVO. In § 42 leg cit werden mehrere gesetzliche Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge festgelegt und wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darüber hinaus ermächtigt, im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs weitere Fahrverbote durch Verordnung festzulegen. In § 42 StVO wird auch mehrfach der Begriff ?kombinierter Verkehr? verwendet, und zwar im Zusammenhang mit der Festlegung von Ausnahmen von den gesetzlichen Fahrverboten und im Zusammenhang mit einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Ausnahmestrecken, wobei der ersten Anführung dieser Wortfolge der Klammerausdruck ?(§ 2 Abs 1 Z 40 KFG 1967)? nachgestellt wird. Für die Berufungsbehörde steht nun im Zusammenhalt der einzelnen Absätze des § 42 StVO außer Zweifel, dass der Gesetzgeber die darin verwendete Wortfolge ?kombinierter Güterverkehr? jeweils im Sinne der kraftfahrgesetzlichen Begriffsbestimmungen verstanden wissen wollte. Es ist nämlich entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Begriff innerhalb desselben Gesetzes jeweils in der gleichen Bedeutung verwendet wird. Dasselbe gilt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch dann, wenn im Gesetz vorkommende Begriffe in Durchführungsverordnungen zum betreffenden Gesetz verwendet werden, wie dies grundsätzlich der Fall ist. Dass aber der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Festlegung der Ausnahmebestimmung in § 2 Z 2 der Verordnung BGBl II Nr 116/2007 bewusst von der vom Gesetzgeber für maßgeblich erklärten Begriffsbestimmung abgehen wollte, kann weder der zitierten Verordnung noch den Erläuterungen zu dieser entnommen werden. Zudem lehnt sich die betreffende Ausnahmenorm eng an die gesetzliche Ausnahmebestimmung in § 42 Abs 2a StVO an, in welcher, wie erwähnt, hinsichtlich des Begriffes ?kombinierte Verkehr? ausdrücklich auf die Legaldefinition in § 2 Abs 1 Z 40 KFG Bezug genommen wird. Betrachtet man nun die betreffende kraftfahrrechtliche Begriffsbestimmung, so stellt es ein Erfordernis für das Vorliegen eines kombinierten Verkehrs dar, dass sich der Ver- oder Entladebahnhof bzw der Be- und Entladehafen im Bundesgebiet befinden. Dies war gegenständlich aber unstrittig nicht der Fall und ist die betreffende Fahrt daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht unter die Ausnahmenorm in § 2 Z 2 der zitierten Verordnung gefallen. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang im Ergebnis vorbringt, dass sämtliche im Fahrverbotskalender 2007 angeführten Verkehrswege in Tirol liegen würden, Tirol nach allgemeinem Wissensstand keinen Hafen besitze und daher die zitierte Ausnahme keinen Sinn geben würde, wenn man sie nicht auf Häfen außerhalb des Bundesgebietes bezieht, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es verbleibt nämlich sehr wohl ein Anwendungsbereich für diese Ausnahmebestimmung. Begünstigt wird Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb des durch die Verordnung BGBl II Nr 116/2007 festgelegten Verbotszeitraumes auf der A 13 Brennerautobahn gelenkt, wobei das Fahrziel südlich des Brenners, nämlich in Sardinien, gelegen ist. Die betreffende Fahrt ist daher unrer das in § 1 Z 1 der zitierten Verordnung festgelegte Fahrverbot gefallen.
Wenn der Berufungswerber nun die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in § 2 Z 32 der betreffenden Verordnung behauptet, kann dem seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. In der betreffenden Norm werden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Fahrten ?im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße? vom Fahrverbot ausgenommen. Auch wenn sich der Berufungswerber im gegenständlichen Fall auf einer Transportfahrt von Wiesbaden zum Verladehafen in Piombino (Italien) befunden hat, konnte diese Ausnahmebestimmung nach Ansicht der Berufungsbehörde dennoch nicht zum Tragen kommen. Die betreffende Verordnung stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung in § 42 Abs 5 StVO. In § 42 leg cit werden mehrere gesetzliche Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge festgelegt und wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darüber hinaus ermächtigt, im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs weitere Fahrverbote durch Verordnung festzulegen. In § 42 StVO wird auch mehrfach der Begriff ?kombinierter Verkehr? verwendet, und zwar im Zusammenhang mit der Festlegung von Ausnahmen von den gesetzlichen Fahrverboten und im Zusammenhang mit einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Ausnahmestrecken, wobei der ersten Anführung dieser Wortfolge der Klammerausdruck ?(§ 2 Abs 1 Z 40 KFG 1967)? nachgestellt wird. Für die Berufungsbehörde steht nun im Zusammenhalt der einzelnen Absätze des § 42 StVO außer Zweifel, dass der Gesetzgeber die darin verwendete Wortfolge ?kombinierter Güterverkehr? jeweils im Sinne der kraftfahrgesetzlichen Begriffsbestimmungen verstanden wissen wollte. Es ist nämlich entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Begriff innerhalb desselben Gesetzes jeweils in der gleichen Bedeutung verwendet wird. Dasselbe gilt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch dann, wenn im Gesetz vorkommende Begriffe in Durchführungsverordnungen zum betreffenden Gesetz verwendet werden, wie dies grundsätzlich der Fall ist. Dass aber der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Festlegung der Ausnahmebestimmung in § 2 Z 2 der Verordnung BGBl II Nr 116/2007 bewusst von der vom Gesetzgeber für maßgeblich erklärten Begriffsbestimmung abgehen wollte, kann weder der zitierten Verordnung noch den Erläuterungen zu dieser entnommen werden. Zudem lehnt sich die betreffende Ausnahmenorm eng an die gesetzliche Ausnahmebestimmung in § 42 Abs 2a StVO an, in welcher, wie erwähnt, hinsichtlich des Begriffes ?kombinierte Verkehr? ausdrücklich auf die Legaldefinition in § 2 Abs 1 Z 40 KFG Bezug genommen wird. Betrachtet man nun die betreffende kraftfahrrechtliche Begriffsbestimmung, so stellt es ein Erfordernis für das Vorliegen eines kombinierten Verkehrs dar, dass sich der Ver- oder Entladebahnhof bzw der Be- und Entladehafen im Bundesgebiet befinden. Dies war gegenständlich aber unstrittig nicht der Fall und ist die betreffende Fahrt daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht unter die Ausnahmenorm in § 2 Z 2 der zitierten Verordnung gefallen. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang im Ergebnis vorbringt, dass sämtliche im Fahrverbotskalender 2007 angeführten Verkehrswege in Tirol liegen würden, Tirol nach allgemeinem Wissensstand keinen Hafen besitze und daher die zitierte Ausnahme keinen Sinn geben würde, wenn man sie nicht auf Häfen außerhalb des Bundesgebietes bezieht, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es verbleibt nämlich sehr wohl ein Anwendungsbereich für diese Ausnahmebestimmung. Begünstigt wird, wie erwähnt, der Vor- und Nachlaufverkehr zu bzw von einem österreichischen Be- bzw Entladehafen. Dass es auch in Österreich derartige Häfen gibt, wenn auch außerhalb Tirols, steht außer Zweifel.