TE UVS Tirol 2008/02/28 2008/26/0411-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn K. B., D-D., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.01.2008, Zahl VK-25855-2007, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat hat es statt ?Sie haben als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte KFZ gelenkt? nunmehr ?Sie haben das betreffende Sattelkraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt, zum vorangeführten Zeitpunkt am ebenfalls bezeichneten Ort gelenkt, wobei das Fahrziel südlich des Brenners, nämlich in Sardinien, gelegen hat? und statt ?Das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung ist nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen.? nunmehr ?Die betreffende Fahrt ist nicht unter die Ausnahmen von diesem Fahrverbot gefallen.? zu lauten.

 

2. Bei der Strafsanktionsnorm hat es statt ?§ 99 Abs 2b StVO? nunmehr ?§ 99 Abs 2a StVO? zu lauten.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosen des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.01.2008, Zahl VK-25855-2005, wurde Herrn K. B., D-D., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 07.01.2007 um 11.36 Uhr

Tatort: Gemeinde Patsch, auf der A 13, bei km 6.250, Höhe Parkplatz Patsch, Richtungsfahrbahn Brenner

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY; Anhänger, XY

 

1. Sie haben als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte KFZ gelenkt, obwohl an allen Samstagen vom 30. Juni 2007 bis einschließlich 1. September 2007 in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr, das Fahren auf der A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd, mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt und das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt, verboten ist. Das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung ist nicht unter einer gesetzliche Ausnahme gefallen.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 42 Abs 5 StVO iVm § 1 Z 1 der Verordnung des BMVIT, BGBl II Nr 116/2007, verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 2b StVO eine Geldstrafe von Euro 300,00 verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr K. B., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wird zur Gänze angefochten.

 

Zur Sache:

1.) Der Betroffen hatte eine Fährtermin in Italien wahrzunehmen, da es sich um eine Terminfracht gehandelt hat und die beauftragende Spedition die Fährbuchung bereits vorgenommen hat. Eine Zureise am Freitag war jedoch nicht möglich, da bei den Bremsen ein defekt aufgetreten war (Gefahr in Verzug) und das Fahrzeug noch am Vortag (Freitag) in Stans in die Werkstatt gegeben werden musste. Der Betroffene konnte erst am Samstag losfahren, um den Fährtermin einhalten zu können. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine Terminfracht handelte, dh es muss zu einem bestimmten Termin geliefert werden, da ansonsten eine Pönale zu bezahlen wäre.

 

Gemäß § 2 Z 2 leg cit sind Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;

 

Der Betroffene hat somit eine Beförderung von Deutschland über den Brenner zum nächst gelegenen Hafen vorgenommen und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.

 

Beweis: Frachtbrief (im Akt)

Fährbuchung (im Akt)

 

2.) Mit Schriftsatz vom 21.12.2007 brachte der Betroffene zur Stellungnahme des Meldungslegers ergänzend vor:

 

a) Der Meldungsleger führt aus, dass in Tirol kein Verladplatz für Schifffahrten vorhanden sei.

 

Diese Feststellung ist zutreffend und kann nur betont werden, zumal dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Tatsache offensichtlich unbekannt ist.

 

In der gegenständlichen Verordnung wird in § 2 Z 2 wörtlich ausgeführt:

 

?dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser , Straße sinngemäß?.

 

Stellt sich somit die Frage, welchen Verladeplatz für Schifffahrten dem Bundesminister bei der Formulierung vorschwebte?

 

b) Berücksichtigt man weiters, dass die gegenständliche Verordnung ausschließlich Fahrverbote auf Straßen in Tirol regelt, so kommt der Tatsache, dass es in Tirol selbst keine Verladeplätze für Schifffahrten gibt eine besondere Bedeutung zu.

 

Ausgangspunkt einer Ziel führenden Auslegung der gegenständlichen Verordnung dürfte wohl die Einschränkung des Güterverkehrs zu bestimmten Zeiten sein. Ein generelles Fahrverbot für alle Fahrzeuge im Güterverkehr war offensichtlich nicht beabsichtigt, da ansonsten die Ausnahmen keinen Sinn ergeben.

 

Sofern eine Güterbeförderung von Tirol aus über den Brenner in den Süden führt, kann Ziel und Zweck des angeführten Ausnahmetatbestandes nur jener sein, dass kombinierte Transporte, dh Straße , Bahn und ebenso Wasser , Straße, gefördert werden sollen. Nur so kann die Norm nach Wortlaut und Zweck sinnvoll ausgelegt bzw verstanden werden.

 

Der Betroffene erfüllt den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 2 letzter Satz leg cit sodass eine Bestrafung unzulässig ist.

 

Mangelhafte Begründung:

Die Einwendungen des Betroffenen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittig Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016).?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Meldungslegers RI L. P. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.02.2008.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr K. B., geb am xx, wohnhaft in D-D., hat am Samstag, dem 01.09.2007, um 11.36 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der A 13 Brennerautobahn, bei Strkm 6,250, in südliche Richtung gelenkt.

Zielort der betreffenden Fahrt war O. (Sardinien). Das betreffende Sattelkraftfahrzeug war mit Sammelgut beladen.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion S. vom 12.09.2007, GZ XY, der Angaben des Meldungslegers bei seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.02.2008 sowie aufgrund der vom Berufungswerber selbst vorgelegten Unterlagen.

 

Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist zunächst schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen ergeben sich sohin keine Zweifel. Auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte, in der Berufungsverhandlung geschilderte Vorgehensweise, nämlich das sofortige handschriftliche Festhalten der wesentlichen Daten und die Erstattung der schriftlichen Anzeige auf Grundlage dieser Aufzeichnungen, garantiert, dass die Angaben in der Anzeige zutreffend sind. Dies gilt insbesondere auch für die darin angeführte Tatzeit. Wenn demgegenüber im Schreiben der T. LKW-Service GmbH vom 09.11.2007 bestätigt wird, dass das in Rede stehende Zugfahrzeug am 01.09.2007 von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sohin auch noch während der in der Anzeige vermerkten Tatzeit, in einer Werkstätte dieser Gesellschaft gestanden habe, wird diesen Angaben kein Glauben geschenkt. Schließlich wäre auch völlig unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerbers in der Anzeige falsche Angaben zu machen, zumal er diesfalls mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste.

Die Feststellungen zum Zielort der Fahrt konnten aufgrund des vom Berufungswerber vorgelegten Frachtbriefes getroffen werden.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:

 

?1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 152/2006:

 

§ 42

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

(2) In der im Abs 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

(2a) Von den in Abs 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

(2b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Abs 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.

 

(5) Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in den Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, dass die Lenker der in Abs 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den in Abs 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Abs 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.

 

§ 99

Strafbestimmungen

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2007), BGBl II Nr 116/2007:

 

§ 1

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

1.

an allen Samstagen vom 30. Juni 2007 bis einschließlich 1. September 2007 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt und am 3. Oktober 2007 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd;

2.

an allen Samstagen vom 30. Juni  2007 bis einschließlich 8. September 2007 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der

a)

L. Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;

b)

E. Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;

c)

S. Straße B 177 im gesamten Bereich;

d)

Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;

e)

A. Straße B 181 im gesamten Bereich

verboten.

 

§ 2

Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:

1.

Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2.

Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;

3.

Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

 

3. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 57/2007:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

40. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a)

vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),

b)

vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und

c)

vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr);

Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß.

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 6

Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb des durch die Verordnung BGBl II Nr 116/2007 festgelegten Verbotszeitraumes auf der A 13 Brennerautobahn gelenkt, wobei das Fahrziel südlich des Brenners, nämlich in Sardinien, gelegen hat. Die betreffende Fahrt ist daher unter das in § 1 Z 1 der zitierten Verordnung festgelegte Fahrverbot gefallen.

Wenn der Berufungswerber nun die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in § 2 Z 2 der betreffenden Verordnung behauptet, kann dem seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. In der betreffenden Norm werden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Fahrten ?im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße? vom Fahrverbot ausgenommen. Auch wenn sich der Berufungswerber im gegenständlichen Fall auf einer Transportfahrt von Wiesbaden zum Verladehafen in Piombino (Italien) befunden hat, konnte diese Ausnahmebestimmung nach Ansicht der Berufungsbehörde dennoch nicht zum Tragen kommen. Die betreffende Verordnung stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung in § 42 Abs 5 StVO. In § 42 leg cit werden mehrere gesetzliche Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge festgelegt und wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darüber hinaus ermächtigt, im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs weitere Fahrverbote durch Verordnung festzulegen. In § 42 StVO wird auch mehrfach der Begriff ?kombinierter Verkehr? verwendet, und zwar im Zusammenhang mit der Festlegung von Ausnahmen von den gesetzlichen Fahrverboten und im Zusammenhang mit einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Ausnahmestrecken, wobei der ersten Anführung dieser Wortfolge der Klammerausdruck ?(§ 2 Abs 1 Z 40 KFG 1967)? nachgestellt wird. Für die Berufungsbehörde steht nun im Zusammenhalt der einzelnen Absätze des § 42 StVO außer Zweifel, dass der Gesetzgeber die darin verwendete Wortfolge ?kombinierter Güterverkehr? jeweils im Sinne der kraftfahrgesetzlichen Begriffsbestimmung verstanden wissen wollte. Es ist nämlich entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Begriff innerhalb desselben Gesetzes jeweils in der gleichen Bedeutung verwendet wird. Dasselbe gilt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch dann, wenn im Gesetz vorkommende Begriffe in Durchführungsverordnungen zum betreffenden Gesetz verwendet werden, wie dies gegenständlich der Fall ist. Dass aber der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Festlegung der Ausnahmebestimmung in § 2 Z 2 der Verordnung BGBl II Nr 116/2007 bewusst von der vom Gesetzgeber für maßgeblich erklärten Begriffsbedeutung abgehen wollte, kann weder der zitierten Verordnung noch den Erläuterungen zu dieser entnommen werden. Zudem lehnt sich die betreffende Ausnahmenorm eng an die gesetzliche Ausnahmebestimmung in § 42 Abs 2a StVO an, in welcher , wie erwähnt , hinsichtlich des Begriffes ?kombinierte Verkehr? ausdrücklich auf die Legaldefinition in § 2 Abs 1 Z 40 KFG Bezug genommen wird. Betrachtet man nun die betreffende kraftfahrrechtliche Begriffsbestimmung, so stellt es ein Erfordernis für das Vorliegen eines kombinierten Verkehrs dar, dass sich der Ver- oder Entladebahnhof bzw der Be- und Entladehafen im Bundesgebiet befinden. Dies war gegenständlich aber unstrittig nicht der Fall und ist die betreffende Fahrt daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht unter die Ausnahmenorm in § 2 Z 2 der zitierten Verordnung gefallen. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang im Ergebnis vorbringt, dass sämtliche im Fahrverbotskalender 2007 angeführten Verkehrswege in Tirol liegen würden, Tirol nach allgemeinem Wissenstand keinen Hafen besitze und daher die zitierte Ausnahme keinen Sinn geben würde, wenn man sie nicht auf Häfen außerhalb des Bundesgebietes bezieht, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es verbleibt nämlich sehr wohl ein Anwendungsbereich für diese Ausnahmebestimmung. Begünstigt wird , wie erwähnt , der Vor- und Nachlaufverkehr zu bzw von einem österreichischen Be- bzw Entladehafen. Dass es auch in Österreich derartige Häfen gibt, wenn auch außerhalb Tirols, steht außer Zweifel.

Nur der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass die zitierte Ausnahmenorm auf den nächstgelegenen, technisch geeigneten Be- und Entladebahnhof und damit wegen der angeordneten sinngemäßen Anwendung für den kombinierten Güterverkehr Wasser?Straße auch auf den nächstgelegenen, technisch geeigneten Be- und Entladehafen abstellt. Selbst wenn man der vorstehenden Argumentation, wonach sich die Ausnahme nur auf innerösterreichische Bahnhöfe bzw Häfen bezieht, nicht folgen würde, dürfte der Berufungswerber nicht den nächstgelegenen italienischen Hafen angefahren haben, zumal eine Schiffsverbindung nach Sardinien offenbar auch von Genua aus besteht.

 

Was das Verschulden anlangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Der Berufungswerber hat nun kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte.

Wenn er die betreffende Ausnahmenorm falsch interpretiert hat, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein juristischer Laie, wenn die Auflösung eines Normenwerkes für ihn mit Schwierigkeiten verbunden ist, bei der zuständigen Behörde über den Inhalt der Normen informieren (vgl VwGH 15.07.2003, Zl 2002/05/0107). Dass er die zuständige Verkehrsbehörde kontaktiert hat und ihm von dort die Auskunft erteilt worden ist, dass die betreffende Fahrt unter die erwähnte Ausnahmenorm fällt, hat der Berufungswerber aber selbst nicht behauptet. Dem Berufungswerber kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.

Auch das Vorbringen, wonach der Berufungswerber eine Terminfracht habe durchführen müssen, erweist sich als nicht zielführend. Damit kann insbesondere kein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG dargetan werden. Unter einem die Strafbarkeit ausschließenden (entschuldigenden) Notstand ist nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, der Fall einer Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein nur dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl VwGH 27.05.1987, Zl 87/03/0112 uva). Mögliche wirtschaftliche Nachteile des in einem Dienstverhältnis stehenden Beschuldigten infolge allfälliger Kündigung bei Nichtbefolgung von Weisungen vermögen aber keine derartige Notstandssituation zu begründen (vgl VwGH 19.09.1989, Zl 88/08/0158 ua). Dasselbe gilt nach Ansicht der Berufungsbehörde für allfällige wirtschaftliche Nachteile des Transportunternehmers.

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht und liegt ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last.

 

Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber auch mit dem Hinweis auf eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Nach der im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde nämlich berechtigt, hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Ein Begründungsmangel wäre daher durch Eingehen auf die Argumentation des Berufungswerbers im vorliegenden Berufungserkenntnis jedenfalls saniert.

 

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die betreffende Norm dient dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, nämlich der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Indem der Berufungswerber zu einer Zeit, in der , allgemein bekannt , ein hohes Urlaubereiseaufkommen vorherrscht, einen stark frequentierten Verkehrsweg befahren hat, hat er diesen Interessen in durchaus beträchtlicher Weise zuwidergehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war , wie erwähnt , von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach (Einspruch, Berufung, Berufungsverhandlung) Gelegenheit bestanden hätte. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 14 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war im Hinblick auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls geboten. Auch general- und spezialpräventiven Erwägungen haben die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Betrag gerechtfertigt. Es soll nämlich auch anderen Lenkern das besondere Gewicht dieser , hochrangige Verkehrsinteressen schützenden , Normen bewusst gemacht, bzw soll der Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abgehalten werden.

 

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine Präzisierung des Tatvorwurfes bzw eine Richtigstellung der Strafsanktionsnorm zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Berufungsbehörde die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift jederzeit gestattet ist, weil hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation keine Verfolgungsverjährung eintreten kann (vgl VwGH 23.03.1984, Zl 83/02/0159 ua).

 

Die Festsetzung des vom Berufungswerber zu leistenden Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Wenn, der, Berufungswerber, nun, die, Anwendbarkeit, der, Ausnahmebestimmung, in, § 2, Z 2, der, betreffenden, Verordnung, behauptet, kann, dem, seitens, der, Berufungsbehörde, nicht, gefolgt, werden, In, der, betreffenden, Norm, werden, unter, bestimmten, weiteren, Voraussetzungen, Fahrten, im, kombinierten, Güterverkehr, Wasser-Straße, vom, Fahrverbot, ausgenommen, Auch, wenn, sich, der, Berufungswerber, im, gegenständlichen, Fall, auf, einer, Transportfahrt, von, Wiesbaden, zum, Verladehafen, in, Piombino, (Italien), befunden, hat, konnte, diese, Ausnahmebestimmung, nach, Ansicht, der, Berufungsbehörde, dennoch, nicht, zum, Tragen, kommen, Die, betreffende, Verordnung, stützt, sich, auf, die, gesetzliche, Bestimmung, in, § 42, Abs 5, StVO, In, § 42, leg, cit, werden, mehrere, gesetzliche, Fahrverbote, für, Lastkraftfahrzeuge, festgelegt, und, wird, der, Bundesminister, für, Verkehr, Innovation, und, Technologie, darüber, hinaus, ermächtigt, im, Interesse, der, Sicherheit, Leichtigkeit, und, Flüssigkeit, des, Verkehrs, weitere, Fahrverbote, durch, Verordnung, festzulegen, In, § 42, StVO, wird, auch, mehrfach, der, Begriff, kombinierter, Verkehr, verwendet, und, zwar, im, Zusammenhang, mit, der, Festlegung, von, Ausnahmen, von, den, gesetzlichen, Fahrverboten, und, im, Zusammenhang, mit, einer, Verordnungsermächtigung, zur, Festlegung, von, Ausnahmestrecken, wobei, der, ersten, Anführung, dieser, Wortfolge, der, Klammerausdruck (§ 2 Abs, 1 Z 40 KFG 1967), nachgestellt, wird, Für, die, Berufungsbehörde, steht, nun, im, Zusammenhalt, der, einzelnen, Absätze, des, § 42, StVO, außer, Zweifel, dass, der, Gesetzgeber, die, darin, verwendete, Wortfolge, kombinierter, Güterverkehr, jeweils, im, Sinne, der, kraftfahrrechtlichen, Begriffsbestimmung, verstanden, wissen, wollte, Es, ist, nämlich, entsprechend, dem, Grundsatz, der, Einheit, der, Rechtsordnung, grundsätzlich, davon, auszugehen, dass, ein, Begriff, innerhalb, desselben, Gesetzes, jeweils, in, der, gleichen, Bedeutung, verwendet, wird
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten