Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.08.2007 zumindest in der Zeit von 18.58 Uhr bis 19.10 Uhr seinen PKW der Marke Mazda mit dem polizeilichen Kennzeichen auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) im westlichen Bereich des Objektes in G, G 32, Grundstück Nr. 477/4, KG W, widerrechtlich abgestellt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 29 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Feuerpoli... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 29b Abs 2 und 3 StVO aufgezählten Erleichterungen beim Halten und Parken, die dem Besitzer eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen zustehen, können auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) nicht in Anspruch genommen werden. So enthält § 26 Abs 1 Stmk FeuerpolizeiG, wonach Freiflächen, die dem Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder dafür bestimmt sind, ständig frei gehalten werden müssen, keine gleichartigen Erleichterungen. ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurde J G zur Last gelegt, eine Übertretung des § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dadurch begangen zu haben, dass sie am 6.11.2000, von 16.52 Uhr bis 17.05 Uhr in V, auf Höhe des Hauses den PKW in der Kurzparkzone zum Halten und Parken abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Abstelldauer mit einer Parkscheibe versehen zu haben. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 700,-- (? 50,87) - im Uneinbringli... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges trifft nicht die Verpflichtung des § 2 Abs 1 Z 1 KurzparkzonenV, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens in einer Kurzparkzone mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen für ein zeitlich unbeschränktes Parken in Kurzparkzonen nach § 29 b Abs 3 (und 4) StVO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Lenker eine dauernd stark gehbehinderte Person zur Besorgung von Medikamenten befördert und hiebei den Behindertenausweis ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1.8.1996, Zl MA 67-RV-88883/6/0, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 27.03.1996 um 12.19 Uhr in Wien, R-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-32 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Behindertenzone"), ohne daß am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs 4 StVO 1960 angebracht... mehr lesen...