TE UVS Steiermark 2002/03/04 30.5-18/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der J G, vertreten durch Dr. G R, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 6.2.2001, GZ.: 15.1 5304/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde J G zur Last gelegt, eine Übertretung des § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dadurch begangen zu haben, dass sie am 6.11.2000, von 16.52 Uhr bis 17.05 Uhr in V, auf Höhe des Hauses den PKW in der Kurzparkzone zum Halten und Parken abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Abstelldauer mit einer Parkscheibe versehen zu haben. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 700,-- (? 50,87) - im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 16.2.2001.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die auf Grund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen war, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Die Berufungswerberin hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2000 eingewendet, zur fraglichen Zeit mit J F, der schwer gehbehindert und im Besitz eines Behindertenausweises nach § 29 StVO ist, in V gewesen zu sein, um Medikamente für ihn zu besorgen. Der Ausweis, der in Kopie beigelegt wurde, sei hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Zugleich wurde auf das Schreiben des J F vom 4. Dezember 2000 hingewiesen, aus welchem dieser Sachverhalt ebenfalls hervorgehe. J F hat dieser Mitteilung bereits seinen Gehbehindertenausweis gemäß § 29 b StVO GZ: 11.1 A 24/93, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Murau am 17.6.1997 in Kopie beigelegt. Die belangte Behörde führt dazu im angefochtenen Straferkenntnis aus, sie gehe zwar davon aus, ein Behindertenausweis sei an der Windschutzscheibe, wie behauptet, angebracht worden, jedoch berechtige dieser lediglich das Fahrzeug auf einem Parkplatz mit dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen Behinderte" abzustellen. Der PKW sei jedoch

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dies geht aus der Anzeige hervor - im Bereich einer Kurzparkzone abgestellt worden, in welcher das Fahrzeug für die Abstelldauer mit einer Parkscheibe zu versehen gewesen wäre, was unbestritten nicht der Fall war, weshalb dadurch gemäß § 2 Abs 2 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Übertretung begangen worden sei, die die Berufungswerberin zu verantworten habe. Die Berufungswerberin verweist in ihrer Berufung auf die Bestimmung des § 29 b Abs 3 lit b StVO, wonach Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 leg cit das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines entsprechenden Ausweises befördern - wie im gegenständlichen Fall

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in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken dürfen. Diese rechtlichen Ausführungen entsprechen der Gesetzeslage ebenso, wie der zutreffende Verweis auf die Bestimmung des § 5 Abs 2 lit b Stmk. Parkgebührenges. 1979, wonach Selbstfahrer und Mitfahrer zum zeitlich unbeschränkten Parken in den Kurzparkzonen unter Voraussetzung der Einhaltung hinsichtlich der Anbringung des Ausweises, der im vorliegenden Fall vorschriftsmäßig angebracht gewesen sei, berechtigt seien. Daraus folgt weiters, dass eine Parkscheibe im vorliegenden Fall nicht verwendet werden musste, zumal es sich hiebei gemäß § 1 Abs 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung um ein Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer handelt, dessen Verwendung sich beim festgestellten Vorliegen einer Berechtigung zum zeitlich unbeschränkten Parken auf Kurzparkzonen erübrigte. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig zu beheben und in Entsprechung des Berufungsbegehrens das Strafverfahren gegen die Berufungswerberin antragsgemäß einzustellen.

Schlagworte
Kurzparkzone Parkscheibe Behindertenausweis Ausnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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