Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Johann Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang H*****, 2. Ö*****, und 3. W***** AG *****, s... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna-Elisabeth W*****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. Florian A*****, 2. Ö***** R***** ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20.Dezember 1982 kam es in Villach im Bereich der Kreuzung Ossiacherzeile-Emil von Behringstraße zu einem Verkehrsunfall, an welchem der bei der Klägerin haftpflichtversicherte PKW Mazda 323 und der bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte Rotkreuzwagen des Zweitbeklagten beteiligt waren. Die Klägerin leistete an vier Verletzte bisher S 410.280,--. In diesem Umfang sind Ersatzansprüche auf sie übergegangen. Die Klägerin begehrte von den Beklagten den E... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte, der praktischer Arzt in Attnang-Puchheim ist, besuchte am 16.5.1981 in Bad Ischl ein berufsbildendes Seminar. An diesem Samstag hatte ab Mittag der Wochenenddienst die ärztliche Betreuung in Attnang-Puchheim übernommen; der Erstbeklagte wäre 'außer Dienst' gewesen. Er hatte aber mit seiner Frau vereinbart, daß er in dringenden Fällen über ein von ihm mitgeführtes Ausrufgerät alarmiert werden könne. Am Nachmittag bekam er über dieses Ausrufgerät ein Sign... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 BStVO §19 Abs2 BIIStVO §26 Abs5
Rechtssatz: Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen da... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2StVO §26 Abs5
Rechtssatz: Kein Verschulden des Lenkers eines im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeuges, der mit über einhundertzwanzig km/h auf einem selbständigen Gleiskörper im Stadtgebiet fährt, bei Kollision mit einem links einbiegenden Kraftfahrzeug, weil ersterer damit rechnen konnte, daß seinem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz gemacht werde. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...