Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.3.1999 um ca. 16.45 Uhr in Graz, Mondscheingasse Nr. 9 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen dieses nach Verlassen des Fahrzeuges nicht so abgesichert, dass ein Abrollen verhindert worden wäre, da es zu gegenständlichem Verkehrsunfall kam. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 5 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höh... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 5 StVO hat der Lenker das Fahrzeug vor seinem Verlassen gegen Abrollen zu sichern. Dabei hat er nach sorgfältiger Prüfung die in der jeweiligen Verkehrssituation erforderlichen wirksamen Maßnahmen zu setzen. Maßgebend sind dabei der Fahrzeugtyp, das Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie die Straßen- und Witterungsverhältnisse, insbesondere das Straßengefälle. Ein "Verlassen des Fahrzeuges" ist - je nach dem Fahrzeugtyp - ein verschiedener Vorgang, der jedenfalls dann... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Beschuldigte seinen PKW beim Verlassen gegen das Abrollen zu sichern, so kann er sich nicht mit dem Hinweis exkulpieren, daß der Eintritt der Fahrbahnglätte, welche zum Abgleiten des Fahrzeuges führte, für ihn unvorhergesehen und unabwendbar gewesen sei, da von einem Fahrzeuglenker in Entsprechung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht zu verlangen ist, daß er der Jahreszeit entsprechend die zur Absicherung des Fahrzeuges geeigneten Unterlegkeile, bei winterliche... mehr lesen...