Entscheidungsgründe: Zu 1): Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am 1. 9. 2004 zu FN * und FN * im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden I* AG mit der aufnehmenden G* AG wurde diese gemäß § 219 Z 1 iVm § 225a Abs 3 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversamml... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Grundsätze für die Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (SZ 56/166, ZVR 1984/255 u.a.) wiedergegeben. Bei der Frage, ob ein gegebener Sachverhalt entsprechend diesen Grundsätzen als grob oder leicht fahrlässig zu beurteilen ist, handelt es sich um eine solche, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht, weshalb diesbezüglich die Vora... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs5VersVG §61
Rechtssatz: Inbetriebnahme eines abschüssig abgestellten Kraftfahrzeuges (Ankommen am Schalthebel) durch folgsamen und gut abgerichteten Jagdhund - keine grobe Fahrlässigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 58/77 Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 58/77 Veröff: ZVR 1978/282 S 341 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs5VersVG §61
Rechtssatz: Grob (und nicht bloß leicht) fahrlässig handelt der Lenker, der seinen Personenkraftwagen auf einem elf Prozent geneigten Weg gegen das Abrollen lediglich durch Einlegen des zweiten Ganges und leichtes Anziehen der Handbremse sichert, sodaß ein Abrollen des Personenkraftwagens geschehen konnte. Entscheidungstexte 7 Ob 102/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs5
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeuglenker seinen Verpflichtungen zur Sicherung seines Fahrzeuges gegen Abrollen nachgekommen ist, ist von objektiven Gesichtspunkten auszugehen. Entscheidungstexte 8 Ob 40/75 Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 40/75 Veröff: ZVR 1976/43 S 46 8 Ob 122/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §23 Abs5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen. Entscheidungstexte 2 Ob 338/70 Entscheidungstext OGH 13.05.1971 2 Ob 338/70 Veröff: ZVR 1972/7 S 15 8 Ob 40/75 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs5
Rechtssatz: Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Abrollen eines Fahrzeuges zu verhindern, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidungstexte 2 Ob 338/70 Entscheidungstext OGH 13.05.1971 2 Ob 338/70 Veröff: ZVR 1972/7 S 15 2 Ob 164/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 2 Ob 164/76 ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs5
Rechtssatz: Besetzung des Lenkersitzes mit einem Mitfahrer, um das Abrollen eines Kraftfahrzeuges zu verhindern. Entscheidungstexte 2 Ob 338/70 Entscheidungstext OGH 13.05.1971 2 Ob 338/70 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075127 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F1StVO §23 Abs5StVO §102
Rechtssatz: Die im § 85 Abs 6 KFG normierte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, bei Entfernung vom Fahrzeug dasselbe gegen mißbräuchliche Inbetriebnahme zu sichern, wurde durch die Novellierung des § 23 Abs 5 StVO (Punkt 19 der StVONov 1964) nicht berührt. Entscheidungstexte 11 Os 238/65 Entscheidungstext OGH 07.02.1966 11 Os 2... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 AStGB §5 EStVO §23 Abs5
Rechtssatz: Die Frage, ob ein dem Täter in Ansehung der Überzeugung von der Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges unterlaufener Irrtum ein entschuldbarer ist oder nicht, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden, in welchem Zusammenhang es überdies auf die Zumutbarkeit entsprechender Prüfungshandlungen ankommt. (Abrollen infolge defekter Bremsanlage). Entscheidungs... mehr lesen...
Die Untergerichte haben folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 7. August 1953 gegen 22 Uhr 30 abends hielt Friedrich S. jun., der Sohn des Klägers, auf einer für den Kläger durchgeführten Geschäftsfahrt den von ihm gelenkten, dem Kläger gehörigen Personenkraftwagen Marke Tatra 87 an seinem rechten Straßenrande an, um den linken Hinterreifen auszuwechseln. Der Wagen wurde gegen Abrollen durch Anziehen der Handbremse, Einschalten eines Geschwindigkeitsganges und durch einen unter ein ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs5
Rechtssatz: Rollt ein Kraftfahrzeug ab, so ist bis zum Gegenbeweis ein Verschulden des Führers anzunehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 695/55 Entscheidungstext OGH 04.01.1956 2 Ob 695/55 Veröff: ZVR 1956/71 S 106 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:R... mehr lesen...