TE OGH 2005/3/17 2Ob15/05b

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert B*, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1) Johann R* und 2) G* AG (zuvor: I* AG), *, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 7.935,50 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2004, GZ 6 R 193/04f-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 14. Mai 2004, GZ 3 C 1720/03z-11, teilweise abgeändert, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird auf „G* AG" berichtigt.

2) Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu 1):

Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am 1. 9. 2004 zu FN * und FN * im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden I* AG mit der aufnehmenden G* AG wurde diese gemäß § 219 Z 1 iVm § 225a Abs 3 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am 1. 9. 2004 zu FN * und FN * im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden I* AG mit der aufnehmenden G* AG wurde diese gemäß Paragraph 219, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 225 a, Absatz 3, AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Zu 2):

Am 28. 4. 2003 stieß der Erstbeklagte im Ortsgebiet von Pattigham auf der Zufahrtsstraße zum Sportplatz mit seinem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw (in der Folge: Beklagtenfahrzeug) beim Ausparken gegen den am gegenüberliegenden Fahrbahnrand geparkten Pkw des Klägers. Nach dieser Kollision brachte der Erstbeklagte das Beklagtenfahrzeug auf der abschüssigen Fahrbahn etwa 10 m unterhalb des Pkws des Klägers zum Stillstand. Er stieg aus und ging zurück, um den verursachten Schaden zu besichtigen. Während der Besichtigung begann das Beklagtenfahrzeug abwärts zu rollen. Als der anwesende Kläger dies bemerkte, lief er dem Beklagtenfahrzeug hinterher, um es zum Stehen zu bringen. Es gelang ihm, den Pkw einzuholen und die Fahrertüre zu erreichen, ehe er aus nicht erklärbarer Ursache etwa 20 bis 25 m unterhalb des Fixpunktes, in dessen Nahbereich sich die Kollision ereignet hatte, zu Sturz kam. Sein rechter Fuß wurde vom linken Hinterrad des Beklagtenfahrzeuges überrollt.

Der Kläger begehrt den Ersatz des in seiner Klage näher aufgeschlüsselten Schadens von EUR 7.935,50 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der zweitbeklagten Partei beschränkt nach Maßgabe des zum Unfallszeitpunkt für das Beklagtenfahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages - für alle zukünftigen Unfallsfolgen. Das Beklagtenfahrzeug habe sich in Bewegung gesetzt, weil es vom Erstbeklagten nicht ordnungsgemäß vor dem Abrollen auf der abschüssigen Fahrbahn gesichert worden sei. Da die Gefahr eines schweren Unfalls auf der Frankenburger Landesstraße, der Verletzung von die Zufahrtsstraße in Rollrichtung des Beklagtenfahrzeuges benützenden Fußgängern sowie der Beschädigung des Beklagtenfahrzeuges bestanden habe, habe der Kläger sofort den Entschluss gefasst, dem herrenlosen Pkw nachzulaufen und ihn zum Stillstand zu bringen. Den Erstbeklagten treffe das alleinige Verschulden an der beim Sturz erlittenen Verletzung des Klägers, wofür die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand aufgrund der Bestimmungen des ABGB, EKHG und KHVG zu haften hätten. Der Kläger sei als „Retter" anzusehen, weshalb er die Haftung des Erstbeklagten auch auf den Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag stütze.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandten - soweit hier von Bedeutung - ein, eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe nicht bestanden. Das Beklagtenfahrzeug habe in seiner Anhalteposition eine starke Schrägstellung in Bezug auf die Fahrbahnlängsachse eingenommen, sodass es nach einer Rollstrecke von 10 bis 15 m am Fahrbahnrand zum Stillstand gekommen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf noch folgende weitere wesentliche Feststellungen:

Die Zufahrtsstraße hat in der Rollrichtung des Beklagtenfahrzeuges, also in Richtung Frankenburger Landesstraße, in die sie in einer Entfernung von etwa 100 m von der Unfallstelle einmündet, ein Gefälle von etwa 5 %. Dieses Gefälle wird, wiederum in diese Richtung gesehen, nach etwa 20 bis 30 m nach dem Kanaldeckel, in dessen Nahbereich das Fahrzeug des Klägers abgestellt war (Fixpunkt), etwas stärker und erreicht etwa 6 %. In diesem Bereich nach dem Kanaldeckel in Richtung Frankenburger Landesstraße gesehen besteht auch ein Quergefälle im Ausmaß von etwa 4 bis 5 % zur linken Seite hin. Die Fahrbahn der Zufahrtsstraße wird durch eine Bordsteinkante (Randleiste) begrenzt, die eine Höhe von etwa 7 cm hat. Rechtsseitig, wiederum in Rollrichtung gesehen, befindet sich gegenüber vom Fixpunkt ein asphaltierter Vorplatz, der kein Quergefälle aufweist, sohin also nicht in Richtung zur Zufahrtsstraße abfällt. Im gesamten Unfallstellenbereich existieren keine Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen und ist auch keine Straßenbeleuchtung vorhanden. Es bestehen auch sonst keine größeren Lichtquellen, die eine nennenswerte Umgebungsleuchtdichte ausstrahlen könnten. Im Unfallszeitpunkt, etwa um 1:00 Uhr, war es dunkel. Die Fahrbahn war trocken.

Als der Erstbeklagte aus seinem Fahrzeug ausstieg, um den Schaden zu besichtigen, war ein Getriebegang - dieser allerdings schlecht - eingelegt. Er unterließ es, die Handbremse anzuziehen. Da er den Zündschlüssel aussteckte, schaltete sich das Abblendlicht ab. Während der Erstbeklagte den Schaden besichtigte, begann das Beklagtenfahrzeug kontinuierlich schräg nach links in Richtung linker Fahrbahnrand zu rollen, wobei es eine Geschwindigkeit von etwa 10 km/h erreichte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich unterhalb des Beklagtenfahrzeuges weder Fußgänger noch andere Fahrzeuge. Aufgrund der Rollrichtung und des Umstandes, dass sich am linken Fahrbahnrand eine ansteigende Wiesenböschung befand, wurden durch das rollende Fahrzeug weder Personen noch Gegenstände gefährdet. Obwohl aufgrund der Rollrichtung klar gewesen wäre, dass das Beklagtenfahrzeug im Bereich der linksseitigen Wiesenböschung zum Stillstand kommen werde, begann der Kläger dem Beklagtenfahrzeug nachzulaufen. Dieses rollte nach dem Sturz des Klägers über den linken Fahrbahnrand hinaus über die dort befindliche Böschung und kam etwa 35 bis 40 m nach dem Fixpunkt so zum Stehen, dass es sich zu rund zwei Drittel auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße befand. Infolge des Längs- und Quergefälles wäre es dem Kläger nicht möglich gewesen, das rollende Fahrzeug (gemeint offenbar: von außerhalb) anzuhalten. Die einzige Chance, ein rollendes Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, ist, dass man in das Fahrzeug hineinkommt und die Handbremse anzieht oder auf das Fußbremspedal gelangt.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass dem Erstbeklagten ein schuldhafter Verstoß gegen § 23 Abs 5 StVO anzulasten sei. Von seiner Haftung sei grundsätzlich auch jener Schaden umfasst, den ein Dritter bei einem schadensbegrenzenden Einsatz (einer „Rettungshandlung") erleide. Sei eine Rettungsmaßnahme objektiv geeignet, müsse zur Rechtfertigung ihres Einsatzes nicht schon eine notstandsähnliche Situation vorliegen, sondern es reiche die mit dem Rettungseinsatz beabsichtigte und objektiv nicht mit größeren Risken verbundene Verhinderung eines Schadens hin. Im vorliegenden Fall habe zwar der Erstbeklagte durch die unzureichende Absicherung des Beklagtenfahrzeuges den Rettungsversuch des Klägers schuldhaft veranlasst. Dessen Einschreiten sei zur Abwendung irgendeiner Gefahr objektiv aber nicht notwendig gewesen, weil das Beklagtenfahrzeug von vornherein schräg Richtung linksseitige Böschung gerollt sei. Sein Rettungsversuch sei daher als objektiv ungeeignet und unnotwendig, aber auch als übermäßig gefährlich anzusehen. Der Geschehensablauf sei dem Erstbeklagten nicht zuzurechnen, weshalb der Kläger die erlittenen Nachteile selbst zu verantworten habe.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass dem Erstbeklagten ein schuldhafter Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 5, StVO anzulasten sei. Von seiner Haftung sei grundsätzlich auch jener Schaden umfasst, den ein Dritter bei einem schadensbegrenzenden Einsatz (einer „Rettungshandlung") erleide. Sei eine Rettungsmaßnahme objektiv geeignet, müsse zur Rechtfertigung ihres Einsatzes nicht schon eine notstandsähnliche Situation vorliegen, sondern es reiche die mit dem Rettungseinsatz beabsichtigte und objektiv nicht mit größeren Risken verbundene Verhinderung eines Schadens hin. Im vorliegenden Fall habe zwar der Erstbeklagte durch die unzureichende Absicherung des Beklagtenfahrzeuges den Rettungsversuch des Klägers schuldhaft veranlasst. Dessen Einschreiten sei zur Abwendung irgendeiner Gefahr objektiv aber nicht notwendig gewesen, weil das Beklagtenfahrzeug von vornherein schräg Richtung linksseitige Böschung gerollt sei. Sein Rettungsversuch sei daher als objektiv ungeeignet und unnotwendig, aber auch als übermäßig gefährlich anzusehen. Der Geschehensablauf sei dem Erstbeklagten nicht zuzurechnen, weshalb der Kläger die erlittenen Nachteile selbst zu verantworten habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das Ersturteil dahin ab, dass es als Teilzwischenurteil das Leistungsbegehren des Klägers als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte, hob das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Notwendigkeit eines eigenmächtigen Eingreifens wegen eines unmittelbar bevorstehenden Schadens aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters geprüft werden müsse, sodass auch ein vermeintlicher Notfall ausreichen könne. Auf einen solchen könne sich der Kläger hier mit Erfolg berufen. Es liege in der Natur der Sache, dass im Zusammenhang mit dem beginnenden Abrollen eines herrenlosen Pkws ein Rettungsversuch nur aufgrund einer Spontanentscheidung möglich und denkbar sei. In dieser zeitlichen Drucksituation sei dem Kläger eine vorherige rationelle Abwägung der Erfolgsaussichten sowie der Gefahren seines Einschreitens nicht möglich gewesen. Infolge der herrschenden Dunkelheit habe auch das Vorliegen einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdungssituation für andere Personen oder Fahrzeuge nicht verlässlich eingeschätzt werden können. Trotz der nur auf den notwendig und zweckmäßig „gemachten Aufwand" Bezug nehmenden Textierung des § 1036 ABGB gebe diese Bestimmung aber auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher dem Nothilfe leistenden Geschäftsführer ohne Auftrag durch sein Eingreifen entstanden sei (2 Ob 46/95). Im Einklang mit den im Ersturteil angestellten Erwägungen sei allerdings noch zu berücksichtigen, dass für einen solchen Ersatzanspruch weitere einschränkende Kriterien erfüllt sein müssten, nämlich die objektive Eignung der Sicherungsmaßnahme, die nicht von vornherein aussichtslos oder übermäßig gefährlich sein dürfe (4 Ob 17/00f). Auch diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der zunächst verneinten Möglichkeit für den Kläger, das rollende Fahrzeug aufgrund des dort herrschenden Längs- und Quergefälles zum Stillstand bringen zu können, stehe nämlich die unmittelbar daran anschließende weitere Feststellung gegenüber, wonach die einzige Chance für das Anhalten eines rollenden Fahrzeuges darin bestehe, in dieses hineinzugelangen und die Handbremse oder das Fußbremspedal zu betätigen. Genau diese Vorgangsweise habe der Kläger aber offenkundig im Auge gehabt, sodass weder eine objektiv völlig ungeeignete noch eine von vornherein aussichtslose Rettungsaktion vorgelegen sei. Bei diesem Geschehensablauf biete der festgestellte Sachverhalt entgegen der Einschätzung des Erstgerichts aber auch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer „übermäßigen Gefährlichkeit" der vom Kläger gesetzten Rettungsmaßnahme. Schließlich habe der Kläger nicht etwa versucht, sich dem bergab rollenden Pkw frontal in den Weg zu stellen und sich dadurch der Gefahr des Überrolltwerdens auszusetzen, sondern sich dem Fahrzeug im Sinne der einzigen „Rettungschance" von der Seite genähert, womit grundsätzlich eine wohl nicht unerheblich geringere Verletzungswahrscheinlichkeit einher gegangen sei. Abweichend von der Rechtsansicht des Erstgerichts sei daher die grundsätzliche Haftung der beklagten Parteien für den dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schaden zu bejahen, wobei auch kein Anlass für die Annahme eines dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens gefunden werden könne. Es bedürfe aber noch ergänzender Feststellungen, anhand derer die Schadenshöhe und das Feststellungsinteresse des Klägers beurteilt werden könnten. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilzwischenurteil begründete das Berufungsgericht damit, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem annähernd gleichgelagerten Sachverhalt fehle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das Ersturteil dahin ab, dass es als Teilzwischenurteil das Leistungsbegehren des Klägers als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte, hob das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die Notwendigkeit eines eigenmächtigen Eingreifens wegen eines unmittelbar bevorstehenden Schadens aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters geprüft werden müsse, sodass auch ein vermeintlicher Notfall ausreichen könne. Auf einen solchen könne sich der Kläger hier mit Erfolg berufen. Es liege in der Natur der Sache, dass im Zusammenhang mit dem beginnenden Abrollen eines herrenlosen Pkws ein Rettungsversuch nur aufgrund einer Spontanentscheidung möglich und denkbar sei. In dieser zeitlichen Drucksituation sei dem Kläger eine vorherige rationelle Abwägung der Erfolgsaussichten sowie der Gefahren seines Einschreitens nicht möglich gewesen. Infolge der herrschenden Dunkelheit habe auch das Vorliegen einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdungssituation für andere Personen oder Fahrzeuge nicht verlässlich eingeschätzt werden können. Trotz der nur auf den notwendig und zweckmäßig „gemachten Aufwand" Bezug nehmenden Textierung des Paragraph 1036, ABGB gebe diese Bestimmung aber auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher dem Nothilfe leistenden Geschäftsführer ohne Auftrag durch sein Eingreifen entstanden sei (2 Ob 46/95). Im Einklang mit den im Ersturteil angestellten Erwägungen sei allerdings noch zu berücksichtigen, dass für einen solchen Ersatzanspruch weitere einschränkende Kriterien erfüllt sein müssten, nämlich die objektive Eignung der Sicherungsmaßnahme, die nicht von vornherein aussichtslos oder übermäßig gefährlich sein dürfe (4 Ob 17/00f). Auch diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der zunächst verneinten Möglichkeit für den Kläger, das rollende Fahrzeug aufgrund des dort herrschenden Längs- und Quergefälles zum Stillstand bringen zu können, stehe nämlich die unmittelbar daran anschließende weitere Feststellung gegenüber, wonach die einzige Chance für das Anhalten eines rollenden Fahrzeuges darin bestehe, in dieses hineinzugelangen und die Handbremse oder das Fußbremspedal zu betätigen. Genau diese Vorgangsweise habe der Kläger aber offenkundig im Auge gehabt, sodass weder eine objektiv völlig ungeeignete noch eine von vornherein aussichtslose Rettungsaktion vorgelegen sei. Bei diesem Geschehensablauf biete der festgestellte Sachverhalt entgegen der Einschätzung des Erstgerichts aber auch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer „übermäßigen Gefährlichkeit" der vom Kläger gesetzten Rettungsmaßnahme. Schließlich habe der Kläger nicht etwa versucht, sich dem bergab rollenden Pkw frontal in den Weg zu stellen und sich dadurch der Gefahr des Überrolltwerdens auszusetzen, sondern sich dem Fahrzeug im Sinne der einzigen „Rettungschance" von der Seite genähert, womit grundsätzlich eine wohl nicht unerheblich geringere Verletzungswahrscheinlichkeit einher gegangen sei. Abweichend von der Rechtsansicht des Erstgerichts sei daher die grundsätzliche Haftung der beklagten Parteien für den dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schaden zu bejahen, wobei auch kein Anlass für die Annahme eines dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens gefunden werden könne. Es bedürfe aber noch ergänzender Feststellungen, anhand derer die Schadenshöhe und das Feststellungsinteresse des Klägers beurteilt werden könnten. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilzwischenurteil begründete das Berufungsgericht damit, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem annähernd gleichgelagerten Sachverhalt fehle.

Gegen das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil (insoweit) wieder herzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schadenersatzanspruch des „Retters" bei schuldhafter Verursachung einer vermeintlichen Gefahrenlage durch den „Täter" fehlt.

Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerber machen geltend, der Kläger könne sich auf einen vermeintlichen Notfall nicht berufen. Für einen objektiven Beobachter sei bereits zum Zeitpunkt des Loslaufens des KLägers, jedenfalls aber während des Nachlaufens hinter dem Beklagtenfahrzeug klar gewesen, dass die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Schadens, die ein eigenmächtiges Eingreifen gerechtfertigt hätte, nicht bestanden habe. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass der Versuch, in ein rollendes Fahrzeug einzusteigen, mit hohen Gefahren verbunden sei. Der Kläger habe diese Gefahr ohne Not auf sich genommen und die nachteiligen Folgen daher selbst zu tragen.

Hiezu wurde erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt für einen Hilfe leistenden Dritten, der vom „Täter" den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrt, einerseits die Verschuldenshaftung des Schädigers (vgl ZVR 1968/87; JBl 1979, 597; 4 Ob 17/00d = SZ 73/82 = EvBl 2000/196 = ZVR 2001/16 = ecolex 2000/347), andererseits die Risikohaftung des Geschäftsherrn gegenüber dem im Notfall einschreitenden Geschäftsführer ohne Auftrag (2 Ob 46/95 = SZ 68/142 = EvBl 1996/39 = DRdA 1996/311 mit Glosse von Grömmer/Oberhofer = ÖZW 1997, 14 mit Glosse von Fitz; 3 Ob 507/96 = SZ 70/113; RIS-Justiz RS0054792) als möglicher Rechtsgrund für seinen Anspruch in Betracht. Der Kläger hat sich sowohl in erster als auch in zweiter Instanz auf beide Haftungsgrundlagen gestützt, weshalb zu prüfen ist, ob ihm aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrund Schadenersatz gebührt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt für einen Hilfe leistenden Dritten, der vom „Täter" den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrt, einerseits die Verschuldenshaftung des Schädigers vergleiche ZVR 1968/87; JBl 1979, 597; 4 Ob 17/00d = SZ 73/82 = EvBl 2000/196 = ZVR 2001/16 = ecolex 2000/347), andererseits die Risikohaftung des Geschäftsherrn gegenüber dem im Notfall einschreitenden Geschäftsführer ohne Auftrag (2 Ob 46/95 = SZ 68/142 = EvBl 1996/39 = DRdA 1996/311 mit Glosse von Grömmer/Oberhofer = ÖZW 1997, 14 mit Glosse von Fitz; 3 Ob 507/96 = SZ 70/113; RIS-Justiz RS0054792) als möglicher Rechtsgrund für seinen Anspruch in Betracht. Der Kläger hat sich sowohl in erster als auch in zweiter Instanz auf beide Haftungsgrundlagen gestützt, weshalb zu prüfen ist, ob ihm aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrund Schadenersatz gebührt.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Erstbeklagte einen Verstoß gegen § 23 Abs 5 StVO zu verantworten hat, wonach ein Lenker, bevor er das Fahrzeug verlässt, es so sichern muss, dass es nicht abrollen kann. Diese Vorschrift ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen (ZVR 1972/7; ZVR 1976/43; ZVR 1984/219; RIS-Justiz RS0027741). Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva; RIS-Justiz RS0027553). Greifen im Falle einer vom Täter durch die Übertretung eines Schutzgesetzes geschaffenen Gefahr dritte Personen als Retter ein, indem sie die Gefahr zu beseitigen oder den Schaden möglichst gering zu halten versuchen, so liegen die von ihnen erlittenen Nachteile nach einem Teil der Lehre noch im Schutzbereich der verletzten Norm. Der Helfer begebe sich gerade deshalb in Gefahr, um jene Güter zu schützen, wegen deren Gefährdung der Täter rechtswidrig gehandelt hat. Nach anderer Ansicht kommt es darauf gar nicht an, weil das Verhalten des Täters selbständig rechtswidrig gegenüber dem Helfer sei. Sei die Gefährdung dritter, helfend eingreifender Personen objektiv vorhersehbar, so sei das Verhalten gerade deswegen, unabhängig von der Gefährdung des zu rettenden Gutes, rechtswidrig (zum Meinungsstand vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 8/43; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1295 Rz 13; Welser in ÖJZ 1975, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, 6; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung, 362; vgl auch ZVR 1968/87, JBl 1979,597). Die Klärung dieser Streitfrage ist hier entbehrlich, weil beide Varianten zu demselben Ergebnis führen.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Erstbeklagte einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 5, StVO zu verantworten hat, wonach ein Lenker, bevor er das Fahrzeug verlässt, es so sichern muss, dass es nicht abrollen kann. Diese Vorschrift ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen (ZVR 1972/7; ZVR 1976/43; ZVR 1984/219; RIS-Justiz RS0027741). Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva; RIS-Justiz RS0027553). Greifen im Falle einer vom Täter durch die Übertretung eines Schutzgesetzes geschaffenen Gefahr dritte Personen als Retter ein, indem sie die Gefahr zu beseitigen oder den Schaden möglichst gering zu halten versuchen, so liegen die von ihnen erlittenen Nachteile nach einem Teil der Lehre noch im Schutzbereich der verletzten Norm. Der Helfer begebe sich gerade deshalb in Gefahr, um jene Güter zu schützen, wegen deren Gefährdung der Täter rechtswidrig gehandelt hat. Nach anderer Ansicht kommt es darauf gar nicht an, weil das Verhalten des Täters selbständig rechtswidrig gegenüber dem Helfer sei. Sei die Gefährdung dritter, helfend eingreifender Personen objektiv vorhersehbar, so sei das Verhalten gerade deswegen, unabhängig von der Gefährdung des zu rettenden Gutes, rechtswidrig (zum Meinungsstand vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 8/43; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1295, Rz 13; Welser in ÖJZ 1975, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, 6; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung, 362; vergleiche auch ZVR 1968/87, JBl 1979,597). Die Klärung dieser Streitfrage ist hier entbehrlich, weil beide Varianten zu demselben Ergebnis führen.

Nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhanges besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquität fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (SZ 54/108; 2 Ob 294/04f mwN; RIS-Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Besteht die weitere Ursache in der Handlung eines Dritten, der auch der Verletzte selbst sein kann, so besteht keine Haftung, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RZ 1976/71; ZVR 1980/150; ZVR 1999/67 = JBl 1999, 533; 2 Ob 275/97y; 2 Ob 294/04f). Auch durch Handlungen, die auf dem freien Willen Dritter beruhen, wird die Adäquität nicht notwendigerweise ausgeschlossen, sondern es kommt allein darauf an, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (2 Ob 275/97y; 2 Ob 79/98a; 1 Ob 65/01t; 2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0022940; Koziol aaO Rz 8/13). In jüngster Zeit wurde ausgesprochen, dass die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens nur dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn eine umfassende Interessensabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten bzw eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen (ZVR 1999/67 = JBl 1999, 533; 2 Ob 79/98a; 2 Ob 99/00y2 Ob 294/04f; RIS-Justiz RS0022918 [T 10]; Koziol aaO Rz 8/77).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hatte der Oberste Gerichtshof in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung vom 23. 5. 2000, 4 Ob 17/00d, den Schadenersatzanspruch eines „Retters" zu beurteilen. Er gelangte, gestützt auf die Lehre Koziols, zu dem Ergebnis, dass ein schuldhaft handelnder Schädiger auch für bei der Rettung bzw bei nicht von vornherein untauglichen Rettungsversuchen eintretende Schäden an Personen und/oder Sachen haftet, wenn solche Schäden nicht völlig außerhalb jeder objektiven Lebenserfahrung (Vorhersehbarkeit) liegen.

Die Zurechnung solcher Schäden folgt aus der Veranlassung der auf die Rettung ausgerichteten Willensbetätigung des Geschädigten, die als psychische Kausalität bezeichnet wird (SZ 73/82; RIS-Justiz RS0018578; Koziol aaO Rz 3/16 und 8/43; Harrer in Schwimann, ABGB2, § 1295 Rz 21). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bei psychischer Kausalität setzt - wie schon die Adäquitätsprüfung - abermals eine umfassende Interessenabwägung voraus (4 Ob 2361/96a = SZ 70/11 mwN; SZ 73/82; Koziol aaO Rz 4/52 ff und Rz 8/77). Bei der Interessenabwägung ist zunächst davon auszugehen, dass jeder selbst zu entscheiden hat, welche Gefahren er auf sich nehmen will. Für diese Entscheidung ist grundsätzlich auch jeder nur selbst verantwortlich. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist daher auch niemand verpflichtet, daraufhin zu wirken, dass ein anderer sorgfältig gegenüber sich selbst oder dritten Personen ist. In der Regel wird der Täter daher mangels Rechtswidrigkeit nicht für den Schaden einzutreten haben, den der andere sich selbst oder dritten Personen zufügt. Die Interessenabwägung kann aber etwa wegen der besonderen Gefährlichkeit der Situation, wegen der Missbilligung des auslösenden Verhaltens des Täters oder wegen des gezielten Einwirkens des Täters zu dessen Lasten ausfallen, sodass das Verhalten des Täters als rechtswidrig zu qualifizieren ist (SZ 70/11; 1 Ob 223/03f; Koziol aaO Rz 4/52 ff).Die Zurechnung solcher Schäden folgt aus der Veranlassung der auf die Rettung ausgerichteten Willensbetätigung des Geschädigten, die als psychische Kausalität bezeichnet wird (SZ 73/82; RIS-Justiz RS0018578; Koziol aaO Rz 3/16 und 8/43; Harrer in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1295, Rz 21). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bei psychischer Kausalität setzt - wie schon die Adäquitätsprüfung - abermals eine umfassende Interessenabwägung voraus (4 Ob 2361/96a = SZ 70/11 mwN; SZ 73/82; Koziol aaO Rz 4/52 ff und Rz 8/77). Bei der Interessenabwägung ist zunächst davon auszugehen, dass jeder selbst zu entscheiden hat, welche Gefahren er auf sich nehmen will. Für diese Entscheidung ist grundsätzlich auch jeder nur selbst verantwortlich. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist daher auch niemand verpflichtet, daraufhin zu wirken, dass ein anderer sorgfältig gegenüber sich selbst oder dritten Personen ist. In der Regel wird der Täter daher mangels Rechtswidrigkeit nicht für den Schaden einzutreten haben, den der andere sich selbst oder dritten Personen zufügt. Die Interessenabwägung kann aber etwa wegen der besonderen Gefährlichkeit der Situation, wegen der Missbilligung des auslösenden Verhaltens des Täters oder wegen des gezielten Einwirkens des Täters zu dessen Lasten ausfallen, sodass das Verhalten des Täters als rechtswidrig zu qualifizieren ist (SZ 70/11; 1 Ob 223/03f; Koziol aaO Rz 4/52 ff).

Solche besonderen Umstände lagen hier vor. Die Revisionswerber ziehen nicht in Zweifel, dass die Rettungshandlung des Klägers durch das schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten veranlasst worden ist. Sie stellen auch nicht in Frage, dass eine solche Reaktion nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Die Prüfung, ob das eigenmächtige Eingreifen des Klägers als „Retter" vorhersehbar war, hat ex ante aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters zu erfolgen, sodass auch, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, eine - aus dessen Sicht - bloß vermeintliche Gefährdung fremder Güter ausreichen kann (vgl SZ 68/142 mwN). Erweist sich danach der vom Schädiger zu verantwortende Gefahrenzustand von solchem Gewicht, dass das Eingreifen des Helfers wenn nicht geboten, so doch verständlich und billigenswert erscheint, so sind das von ihm auf sich genommene Risiko und die daraus entstehenden Schadensfolgen dem Schädiger zuzurechnen (Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess24, 18 Rn 35).Solche besonderen Umstände lagen hier vor. Die Revisionswerber ziehen nicht in Zweifel, dass die Rettungshandlung des Klägers durch das schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten veranlasst worden ist. Sie stellen auch nicht in Frage, dass eine solche Reaktion nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Die Prüfung, ob das eigenmächtige Eingreifen des Klägers als „Retter" vorhersehbar war, hat ex ante aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters zu erfolgen, sodass auch, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, eine - aus dessen Sicht - bloß vermeintliche Gefährdung fremder Güter ausreichen kann vergleiche SZ 68/142 mwN). Erweist sich danach der vom Schädiger zu verantwortende Gefahrenzustand von solchem Gewicht, dass das Eingreifen des Helfers wenn nicht geboten, so doch verständlich und billigenswert erscheint, so sind das von ihm auf sich genommene Risiko und die daraus entstehenden Schadensfolgen dem Schädiger zuzurechnen (Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess24, 18 Rn 35).

Der Rettungsversuch des Klägers erscheint aus der Sicht eines redlichen, objektiven Beobachters verständlich und billigenswert. Das in der nächtlichen Dunkelheit unbeleuchtet die abschüssige Fahrbahn abwärts rollende Beklagtenfahrzeug bedeutete jedenfalls eine eminente Gefahrenquelle für andere Benützer der Fahrbahn, allenfalls auch der daran unmittelbar anschließenden Flächen. Die schräg nach links weisende Rollrichtung und der abzusehende Stillstand im Bereich der dort gelegenen Böschung besagt keineswegs, dass mit einer Gefährdung fremder Güter nicht zu rechnen war, konnten doch gerade in diesem Bereich Personen aufhältig sein und konnte aus der Sicht des Retters auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die Rollrichtung ändert. Aus der Feststellung, dass sich zur Zeit des Unfalls „unterhalb des Beklagtenfahrzeuges" weder Fußgänger noch Fahrzeuge befanden, geht nicht hervor, dass dies für einen redlichen, objektiven Beobachter trotz der herrschenden Dunkelheit in irgendeiner Phase des Geschehensablaufes erkennbar gewesen wäre. Die beklagten Parteien haben eine Behauptung, wonach die voraussichtliche Rollstrecke zur Gänze überschaut hätte werden können, in erster Instanz gar nicht aufgestellt. Solange aber objektiv nicht erkennbar war, dass sich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Gefahr nicht zum Nachteil anderer Personen verwirklichen kann, fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus. Von einer untauglichen Rettungsmaßnahme kann angesichts der Feststellung keine Rede sein, wonach ein rollendes Fahrzeug nur dadurch zum Stillstand gebracht werden kann, „dass man in das Fahrzeug hineinkommt und die Handbremse anzieht oder auf das Fußbremspedal gelangt". Dem Kläger kann auch kein unverhältnismäßig riskantes Vorgehen zum Vorwurf gemacht werden, da die Ursachen seines Sturzes ungeklärt sind und nicht einmal feststeht, dass es vor dem Sturz zu einer Berührung des Beklagtenfahrzeuges kam. Soweit die Revision davon ausgeht, dass der Kläger beim Versuch, in das rollende Fahrzeug „einzusteigen" stürzte, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Demnach ist die adäquat schuldhaft verursachte Verletzung des Klägers auch auf ein ihm gegenüber als rechtswidrig zu beurteilendes Verhalten des Erstbeklagten zurückzuführen. Die Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers kann auf sich beruhen, weil die beklagten Parteien einen entsprechenden Einwand nicht erhoben haben.

Da schon der Zurechnungsgrund der Verschuldenshaftung zum Tragen kommt, ist eine Auseinandersetzung mit den zur verschuldensunabhängigen Billigkeitshaftung des Geschäftsherren gegenüber dem Geschäftsführer ohne Auftrag entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (SZ 68/142; SZ 70/113) nicht erforderlich.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.

Textnummer

E76503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:E76503

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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