Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 13. Juni 2005, um 07.07 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als wartepflichtige Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges einen von rechts kommenden und vorrangberechtigten Fahrzeuglenker durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen des Fahrzeuges genötigt, wodurch ein Verkehrsunfall verursacht worden sei. Die Beschwerdefü... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Juli 1989 zwischen 22,45 und 23,00 Uhr in Pörtschach/See auf der Annenstraße 38 auf Höhe der Hauseinfahrt zu einer bestimmten Ordination einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vorschriftswidrig vor der Hauseinfahrt geparkt und dadurch eine Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine G... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §19 Abs8;StVO 1960 §24 Abs3 litb;VwRallg;
Rechtssatz: Eine Willenserklärung einer Privatperson (hier Erlaubnis des einzig Einfahrtsberechtigten vor einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt zugunsten einer dritten Person) ist für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Geset... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 17. Juni 1988 um 14.58 Uhr an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet von Gföhl als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorfahrrades den Vorrang eines Einsatzfahrzeuges nicht beachtet; sie habe als Wartepflichtige durch Kreuzen einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen genötigt. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch eine Verw... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §19 Abs8 idF 1976/412;
Rechtssatz: Die Auffassung, einem Wartepflichtigen, der nach seinem Einfahren in den Kreuzungsbereich lediglich unmittelbar vor dem Zusammenstoß das Quietschen der Bremsen eines vorrangberechtigten Fahrzeuges, nicht einmal aber dessen schließlichen Stillstand bemerkt hat, könne die Regel des § 19 Abs 8 StVO zugute kommen, ist abwegig (Hinwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwurf des "Weiterfahrens" stellt nicht den Tatbestand "hat nicht vor der Kreuzung angehalten" (§ 38 Abs 1 lit c StVO) dar, weil das Zeitwort "weiterfahren" allein es offen läßt, bis wohin weitergefahren wurde. Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Weiterfahren Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §18 Abs3;StVO 1960 §19 Abs4;StVO 1960 §19 Abs8;StVO 1960 §2 Abs1 Z26;StVO 1960 §38 Abs1 litc;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/18/0038 E 23. Dezember 1987 RS 3 Stammrechtssatz Der Vorwurf des "Weiterfahrens" stellt nicht den Tatbestand "hat nicht vor der Kreuzung ... mehr lesen...