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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §19 Abs8;Rechtssatz
Eine Willenserklärung einer Privatperson (hier Erlaubnis des einzig Einfahrtsberechtigten vor einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt zugunsten einer dritten Person) ist für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet hat, wie zB im § 19 Abs 8 StVO. Es kann daher durch eine solche Erlaubnis die Strafbarkeit der Übertretung des in § 24 Abs 3 lit b festgelegten Verbotes nicht aufgehoben werden (Hinweis E VS 25.3.1969, 119/65, VwSlg 7539 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030233.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013