Der Vorwurf des "Weiterfahrens" stellt nicht den Tatbestand "hat nicht vor der Kreuzung angehalten" (§ 38 Abs 1 lit c StVO) dar, weil das Zeitwort "weiterfahren" allein es offen läßt, bis wohin weitergefahren wurde.
Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Weiterfahren