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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der DS in O, vertreten durch Dr. Heinrich Giglmayr, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. Mai 2006, Zl. UVS-3/15883/4-2006, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 13. Juni 2005, um 07.07 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als wartepflichtige Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges einen von rechts kommenden und vorrangberechtigten Fahrzeuglenker durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen des Fahrzeuges genötigt, wodurch ein Verkehrsunfall verursacht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs. 7 und 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Einvernahme des (unbeteiligten) Zeugen Franz K., der nach der Aktenlage den in Rede stehenden Vorfall beobachtet hat:
Die Beschwerdeführerin hatte sich im Verwaltungsverfahren auf einen "Vorrangverzicht" der von rechts kommenden Fahrzeuglenkerin Mag. M. berufen und insbesondere auch behauptet, diese habe ihren Pkw angehalten. Demgegenüber ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Grund der Zeugenaussage dieser Fahrzeuglenkerin davon aus, diese habe einen (so wie die Beschwerdeführerin) von links kommenden Radfahrer zunächst passieren lassen, dabei ihre Fahrt verlangsamt, sei "jedoch nicht stehen" geblieben.
Im Hinblick auf diese widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin Mag. M. lag es auf der Hand, den Zeugen Franz K. über dessen Wahrnehmungen, betreffend den in Rede stehenden Verkehrsunfall einzuvernehmen, insbesondere aber zu dem Umstand, ob die Zeugin Mag. M. durch ein "Zum-Stillstand-Bringen" ihres Fahrzeuges im Sinne des § 19 Abs. 8 zweiter Satz StVO (oder etwa in anderer Weise, vgl. dazu allerdings den dritten Satz dieser Bestimmung) auf ihren Vorrang verzichtet hat. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juni 1989, 2 Ob 79/89, verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 12. September 2006
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020127.X00Im RIS seit
03.10.2006