Norm: StVO 1960 §19 Abs8 BVIII
Rechtssatz: Es kann nicht entscheidend sein, ob ein Verkehrsteilnehmer durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichten wollte. Vielmehr ist es eine logische Folge des Vertrauensgrundsatzes, daß man von demjenigen Lenker, zu dessen Gunsten der Vorrang des Anhaltenden erloschen sein soll, nicht eine Prüfung der Ursachen verlangen kann, warum der ursprünglich Vorrangberechtigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat.... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §19 Abs8 BVIII
Rechtssatz: Die Möglichkeit, daß ein Schaltvorgang - als Handzeichen im Sinne eines Vorrangverzichtes - mißdeutet wird und daraus eine Gefährdung entspringt, liegt außerhalb des Rahmens dessen, was nach den natürlichen Folgen für jedermann als Gefahrenquelle leicht erkennbar ist. Die Forderung, der Angeklagte hätte auch noch die Möglichkeit einer Mißdeutung seiner Schalthandlungen in Betracht ziehen müssen, würde ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs8 BVIII
Rechtssatz: § 19 Abs 8 StVO 1960 gilt auch in Bezug auf Einsatzfahrzeuge. Entscheidungstexte 2 Ob 61/65 Entscheidungstext OGH 08.04.1965 2 Ob 61/65 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074892 Dokumentnummer JJR_19650... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §19 Abs8 BVIII
Rechtssatz: Der Verzicht eines Verkehrsteilnehmers auf seinen Vorrang enthebt den Wartepflichtigen nicht von der Verpflichtung, auch das übrige Verkehrsgeschehen zu beobachten und sein Verhalten darauf einzustellen. Entscheidungstexte 11 Os 17/64 Entscheidungstext OGH 19.03.1964 11 Os 17/64 Veröff: RZ 1964,116 = ZVR 1964/244 S 292 = SSt XXXV/15 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs8 BVIII
Rechtssatz: Ein Vorrangverzicht ist anzunehmen, wenn der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt, das gemeiniglich als Vorrangverzicht zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 49/64 Entscheidungstext OGH 12.03.1964 2 Ob 49/64 Veröff: ZVR 1964/195 S 236 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §19 Abs8 BVIII
Rechtssatz: Das Anhalten des Fahrzeuges gilt als Verzicht auf den Vorrang auch dann, wenn der im Vorrang Befindliche lediglich in Erfüllung seiner eigenen Wartepflicht anhält (die Rechtsprechung zum StPolG - vlg zB 2 Ob 346/59; 9 Os 366/59; 9 Os 68/60 - ist in dieser Hinsicht überholt). Entscheidungstexte 2 Ob 95/63 Entscheidungstext OGH 04.04.1963 2 Ob 9... mehr lesen...