Norm
StVO 1960 §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Die Möglichkeit, daß ein Schaltvorgang - als Handzeichen im Sinne eines Vorrangverzichtes - mißdeutet wird und daraus eine Gefährdung entspringt, liegt außerhalb des Rahmens dessen, was nach den natürlichen Folgen für jedermann als Gefahrenquelle leicht erkennbar ist. Die Forderung, der Angeklagte hätte auch noch die Möglichkeit einer Mißdeutung seiner Schalthandlungen in Betracht ziehen müssen, würde von ihm über den Rahmen des Gesetzes ein Übermaß an Vorsicht verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074952Dokumentnummer
JJR_19660421_OGH0002_0110OS00263_6500000_001