RS OGH 1966/4/21 11Os263/65

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Veröffentlicht am 21.04.1966
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Norm

StVO 1960 §19 Abs8 BVIII

Rechtssatz

Die Möglichkeit, daß ein Schaltvorgang - als Handzeichen im Sinne eines Vorrangverzichtes - mißdeutet wird und daraus eine Gefährdung entspringt, liegt außerhalb des Rahmens dessen, was nach den natürlichen Folgen für jedermann als Gefahrenquelle leicht erkennbar ist. Die Forderung, der Angeklagte hätte auch noch die Möglichkeit einer Mißdeutung seiner Schalthandlungen in Betracht ziehen müssen, würde von ihm über den Rahmen des Gesetzes ein Übermaß an Vorsicht verlangen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 263/65
    Entscheidungstext OGH 21.04.1966 11 Os 263/65
    Veröff: ZVR 1966/345 S 329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074952

Dokumentnummer

JJR_19660421_OGH0002_0110OS00263_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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