Norm
StVO 1960 §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Es kann nicht entscheidend sein, ob ein Verkehrsteilnehmer durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichten wollte. Vielmehr ist es eine logische Folge des Vertrauensgrundsatzes, daß man von demjenigen Lenker, zu dessen Gunsten der Vorrang des Anhaltenden erloschen sein soll, nicht eine Prüfung der Ursachen verlangen kann, warum der ursprünglich Vorrangberechtigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074972Dokumentnummer
JJR_19660610_OGH0002_0020OB00158_6600000_002