Entscheidungsgründe: Am 4.10.1982 ereignete sich gegen 16,10 Uhr im 15.Wiener Gemeindebezirk auf der ampelgeregelten Kreuzung Winckelmannstraße - Mariahilferstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 542.102 und die Zweitbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen W 699.510 beteiligt waren. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Der Kläger, der mit seinem PKW die Kre... mehr lesen...
Norm: StVO §18StVO §21
Rechtssatz: Ein Kraftfahrer muß bei seiner Fahrweise grundsätzlich auch allfällige nicht außergewöhnliche Ausstattungsunterschiede (Bremsverstärker) berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 127/81 Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 127/81 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 GEKHG §11StVO 1960 §18
Rechtssatz: Eine nur in Annäherungswerten feststellbare geringfügige Überschreitung des Tiefenabstandes während der Fahrt in einer Kolonne begründet kein zivilrechtliches Verschulden, wohl aber Halterhaftung. Entscheidungstexte 2 Ob 109/68 Entscheidungstext OGH 06.06.1968 2 Ob 109/68 European Case... mehr lesen...
Norm: StVO §18StVO §19 Abs1 AIIdStVO §20 Abs1 IC2StVO §38 Abs3
Rechtssatz: Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit entfernt sind, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren können, müssen ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen, daß ein jähes Bremsen nicht notwendig ist und sie noch vor der Kreuzung anhalten können. ... mehr lesen...
Norm: StVO §18
Rechtssatz: In der Regel wird ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionsweges entspricht, als ausreichend zu bezeichnen sein, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen. Entscheidungstexte 11 Os 5/67 Entscheidungstext OGH 16.03.1967 11 Os 5/67 Veröff: JBl 1967,487 (teilweiser Abdruck) = EvBl 1968/6 S... mehr lesen...
Norm: StVO §18
Rechtssatz: Ein Kraftfahrer handelt verkehrswidrig, wenn er zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, obwohl ihm dies möglich ist. Dabei ist nach den konkreten Straßenverhältnissen zu beurteilen, ob der eingehaltene Abstand ausreichend sei. Entscheidungstexte 2 Ob 258/62 Entscheidungstext OGH 15.11.1962 2 Ob 258/62... mehr lesen...