Norm
StVO §18Rechtssatz
In der Regel wird ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionsweges entspricht, als ausreichend zu bezeichnen sein, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021