Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Beim Überholen eines Radfahrers genügt ein Seitenabstand von siebzig Zentimeter, wenn mit geringer Geschwindigkeit gefahren wird. Entscheidungstexte 2 Ob 519/60 Entscheidungstext OGH 31.01.1961 2 Ob 519/60 Veröff: ZVR 1961/233 S 205 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS007... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Ein Seitenabstand von etwa fünfundachtzig Zentimeter ist beim Überholen eines Radfahrers durch einen Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von achtzig bis neunzig km/h zu gering. Entscheidungstexte 2 Ob 14/61 Entscheidungstext OGH 20.01.1961 2 Ob 14/61 Veröff: ZVR 1961/161 S 133 Schlagworte SW... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Das Überholen eines Personenkraftwagens durch einen anderen Personenkraftwagen in einem einen Meter unterschreitenden Seitenabstand stellt bei einer Fahrgeschwindigkeit von fünfundfünfzig km/h selbst bei völlig normalen Fahrbahnverhältnissen einen fahrtechnischen Fehler dar. Entscheidungstexte 2 Ob 468/60 Entscheidungstext OGH 05.01.1961 2 Ob 468/6... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Ein Seitenabstand von einem halben Meter ist beim Überholen zu gering. Entscheidungstexte 2 Ob 29/60 Entscheidungstext OGH 29.01.1960 2 Ob 29/60 Veröff: ZVR 1960/190 S 133 GlRS VwGH vom 06.06.1963, Zl 1224/62; Beisatz: Überholen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges durch ein anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von fünfzig... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Ein Abstand von fünfunddreißig Zentimeter ist beim Überholen eines einspurigen Kraftrades zu gering. Entscheidungstexte 2 Ob 110/58 Entscheidungstext OGH 10.04.1958 2 Ob 110/58 Veröff: ZVR 1958/225 S 225 8 Ob 234/76 Entscheidungstext OGH 26.01.1977 8 Ob 234/76 ... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Für das Überholen eines Fußgängers durch ein zügig fahrendes Kraftfahrzeug ist ein Abstand von mindestens rund einem Meter zu fordern. Entscheidungstexte 2 Ob 9/58 Entscheidungstext OGH 12.02.1958 2 Ob 9/58 Veröff: ZVR 1958/99 S 114 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Das Ansetzen eines Mopedfahrers zum Überholen eines von ihm nach seiner unsicheren Fahrweise als berauscht erkannten Radfahrers in einem Seitenabstand von bloß 1,5 Meter stellt eine Fahrlässigkeit dar, weil die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit dem berauschten und im Zick-Zack fahrenden Radfahrer während des Überholens in diesem Seitenabstand durchaus leicht vorhergesehen werden konnte und zwar auch dann, wenn... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Überholen eines ganz auf seiner rechten Fahrbahnseite fahrenden Radfahrers durch Lastkraftwagen mit zwanzig bis fünfundzwanzig km/h unter Einhaltung eines ein Meter nicht unterschreitenden Abstandes auf vier Meter breiter Straße mit Schneebelag zulässig. Herstellen eines Einverständnisses nicht erforderlich, wenn der Radfahrer ohnehin auf seinem äußersten rechten Straßenrand fuhr und nicht weiter nach rechts absc... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Im Allgemeinen genügt ein Abstand von einem Meter beim Überholen eines Radfahrers durch einen Personenkraftwagen. Entscheidungstexte 2 Ob 270/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 2 Ob 270/56 Veröff: ZVR 1957/1 S 5 11 Os 238/68 Entscheidungstext OGH 17.01.1969 11 Os 238/68 Beisatz: Das gilt aber nicht b... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4
Rechtssatz: Zur Größe des Seitenabstandes beim Überholen eines Fußgängers. Entscheidungstexte 2 Ob 201/56 Entscheidungstext OGH 29.03.1956 2 Ob 201/56 Veröff: ZVR 1956/133 S 185 2 Ob 429/70 Entscheidungstext OGH 19.01.1971 2 Ob 429/70 Beisatz: (Vorbeifahren) Abstand von knapp fünfzig Zentimeter zu ger... mehr lesen...