RS OGH 1958/2/7 6Os469/57

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Veröffentlicht am 07.02.1958
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Norm

StVO §15 Abs4

Rechtssatz

Das Ansetzen eines Mopedfahrers zum Überholen eines von ihm nach seiner unsicheren Fahrweise als berauscht erkannten Radfahrers in einem Seitenabstand von bloß 1,5 Meter stellt eine Fahrlässigkeit dar, weil die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit dem berauschten und im Zick-Zack fahrenden Radfahrer während des Überholens in diesem Seitenabstand durchaus leicht vorhergesehen werden konnte und zwar auch dann, wenn Grund zur Annahme bestand, daß der Radfahrer sein Herannahen durch Zurückblicken bemerkt hatte.

Entscheidungstexte

  • 6 Os 469/57
    Entscheidungstext OGH 07.02.1958 6 Os 469/57
    Veröff: ZVR 1958/128 S 138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0074032

Dokumentnummer

JJR_19580207_OGH0002_0060OS00469_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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