Norm
StVO §15 Abs4Rechtssatz
Das Ansetzen eines Mopedfahrers zum Überholen eines von ihm nach seiner unsicheren Fahrweise als berauscht erkannten Radfahrers in einem Seitenabstand von bloß 1,5 Meter stellt eine Fahrlässigkeit dar, weil die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit dem berauschten und im Zick-Zack fahrenden Radfahrer während des Überholens in diesem Seitenabstand durchaus leicht vorhergesehen werden konnte und zwar auch dann, wenn Grund zur Annahme bestand, daß der Radfahrer sein Herannahen durch Zurückblicken bemerkt hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0074032Dokumentnummer
JJR_19580207_OGH0002_0060OS00469_5700000_001