Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 01.08.1999 in Völs vor dem Haus Albertistraße 1 trotz berechtigter Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan um 5.40 Uhr den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass er gegen 04.15 Uhr den Pkw I- von Innsbruck nach Völs in die Albertistrasse gelenkt habe und dabei durch Alkohol beeinträchtigt war. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs1b StVO verletzt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Lenker in einem kurzen zeitlichen Abstand zuvor (hier 45 Minuten) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten (Alkomatmessung) und steht fest, dass der Lenker bei der neuerlichen Fahrt die den im § 5 Abs 1 StVO normierten Wert von 0,8 g/l Alkoholgehalt des Blutes überschreitet, ist er neuerlich wegen Verstoßes nach § 5 Abs 1 StVO zu bestrafen und nicht wegen der Verweigerung des Alkomattests nach § 99 Abs 1 lit b StVO. Schlagworte Lenker, kurzen, zei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu... mehr lesen...