RS UVS Tirol 2000/08/17 1999/1/068-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
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Rechtssatz

Wurde der Lenker in einem kurzen zeitlichen Abstand zuvor (hier 45 Minuten) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten (Alkomatmessung) und steht fest, dass der Lenker bei der neuerlichen Fahrt die den im § 5 Abs 1 StVO normierten Wert von 0,8 g/l Alkoholgehalt des Blutes überschreitet, ist er neuerlich wegen Verstoßes nach § 5 Abs 1 StVO zu bestrafen und nicht wegen der Verweigerung des Alkomattests nach § 99 Abs 1 lit b StVO.

Schlagworte
Lenker, kurzen, zeitlichen, Abstand, zuvor, betreten, neuerlichen, Fahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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