TE UVS Tirol 2000/08/17 1999/1/068-5

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammervorsitzende Dr. Margit Pomaroli sowie durch die weiteren Mitglieder, Dr. Martina Strele und Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn K. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.10.1999, Zl ST-V-7054/99, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 01.08.1999 in Völs vor dem Haus Albertistraße 1 trotz berechtigter Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan um

5.40 Uhr den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass er gegen 04.15 Uhr den Pkw I- von Innsbruck nach Völs in die Albertistrasse gelenkt habe und dabei durch Alkohol beeinträchtigt war. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs1b StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs1 litb StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzarrest 16 Tage) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 22.11.1999 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde vom Berufungswerber eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben. In dieser ist nur ausgeführt, dass er einen Einspruch erhebe.

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Abs3 AVG, der infolge des § 24 VStG zur Anwendung kommt, wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 13.03.2000 aufgefordert, seine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu begründen.

 

Das Aufforderungsschreiben wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 15.03.2000 zugestellt. Der Berufungswerber führt innerhalb der gesetzten Frist aus, dass der amtshandelnde Polizist ihn zum Alkotest aufgefordert habe, dies von ihm nicht abgelehnt worden sei, sondern von ihm lediglich gefragt wurde, warum er diesen Test machen sollte. Der Polizist habe ihn daraufhin auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht. Um weitere Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, habe er gesagt: ?macht mit mir doch was ihr wollt, ich kann ja sowieso nichts dagegen machen?. Im Folgenden haben sich die Ereignisse überschlagen.

 

Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung sei er von der Rettung ins psychiatrische Krankenhaus nach Hall gebracht worden. Aus diesem Grund sei es zum Alkotest nicht gekommen. Weitere vielleicht zweckdienliche Informationen seien aus dem Akt des Landesgerichtes Innsbruck unter der Aktenzahl 36Vr2244/99 und 36Hr172/99 zu entnehmen.

Anzumerken und anzuerkennen wäre, dass er damals aufgrund familiärer Probleme sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Er habe seine Fehler erkannt, sämtliche damit verbundenen Strafen auf sich genommen und auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Mit der Berufung möchte er erreichen, dass der ausgesprochene Schuldspruch aufgrund der hier geschilderten Umstände in ein nicht schuldig umgewandelt werde.

 

Die Berufung ist im Ergebnis berechtigt.

 

Aus dem Akt ST-V-6787/99 der Bundespolizeidirektion Innsbruck lässt sich entnehmen, dass der Berufungswerber am 01.08.1999 gegen 02.30 Uhr als Lenker des Pkws I- auf der Leopoldstraße unterwegs war, wobei er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Der Berufungswerber wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 27.09.1999 wegen einer Übertretung nach § 99 Abs1b StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von S 11.000,-- (Ersatzarrest 11 Tage) verurteilt.

 

Aus dem vorgenannten Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber nach dieser Fahrt im Zuge einer Anhaltung von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck zum Alkotest aufgefordert wurde und er diesem Ersuchen nachkam. Die erste Messung, welche um 03.32 Uhr durchgeführt wurde, ergab einen Wert von 0,56 mg/l, die zweite Messung um 03.33 Uhr einen solchen von 0,59 mg/l.

 

Nach der Durchführung des Alkotestes lenkte der Berufungswerber gegen 04.15 Uhr seinen Pkw neuerlich und fuhr er von Innsbruck nach Völs. Es kam zu einer Streiterei mit der Gattin, welche die Gendarmerie verständigte und wurde er von diesen Beamten um 05.40 Uhr aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Damit war - nach Ansicht der Beamten - dieser nicht einverstanden und erging wegen dieser Weigerung das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

 

Gemäß § 100 Abs2 StVO schließen die in § 99 Abs1 lita bis c, Abs1a und Abs1b legcit enthaltenen Strafdrohungen einander aus.

 

Diese Bestimmung bedeutet, dass ein Beschuldigter nicht gleichzeitig nach zwei oder mehreren der in § 99 Abs1, 1a und 1b enthaltenen Strafdrohungen bestraft werden kann.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.04.1991, Zl 91/18/0022, ausgeführt, dass es unzulässig ist, einen Kraftfahrzeuglenker sowohl wegen der Verweigerung der Atemluftprobe als auch wegen des kurz danach erfolgten Lenkens des Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand zu bestrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass § 100 Abs2 StVO in der damals anzuwendenden Fassung ausdrücklich normiert habe, dass die in § 99 Abs1 lita bis c StVO enthaltenen Strafdrohungen einander ausschließen und dass eine Kumulation in einem solchen Fall ausgeschlossen sei.

 

Der § 100 Abs2 StVO in der derzeit gültigen Fassung hat diesen Kumulationsausschluss um die Absätze 1a und 1b des § 99 StVO erweitert. An dem Kumulationsausschluss hat sich im Prinzip nichts geändert.

 

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Berufungswerber am 01.08.1999 um 03.32 Uhr einen Alkotest durchführte, wobei sich ein Wert von 0,56 mg/l ergab. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei seiner Fahrt um 04.15 Uhr immer noch in einem alkoholisierten Zustand befunden hat, da sich diese Fahrt nur eine dreiviertel Stunde nach Durchführung des Alkotestes ereignete und somit der Berufungswerber bei seiner Fahrt um 04.15 Uhr den im § 5 Abs1 StVO normierten Wert von 0,8 g/l Alkoholgehalt des Blutes bzw 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft klar überschritten hat, da sein Alkoholgehalt des Blutes einen Wert von ca 1 Promille bzw Alkoholgehalt der Atemluft von 0,5 mg/l aufwies (Alkoholabbau 0,10 bis 0,12 Promille in der Stunde). Der Berufungswerber hätte daher neuerlich wegen einer Übertretung nach § 99 Abs1b StVO bestraft werden können, sodass infolge der Bestimmung des § 100 Abs2 StVO ein Schuldspruch wegen einer Alkoholtestverweigerung nicht hätte ergehen dürfen, dies auch in Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des VwGH, die allerdings einen umgekehrten Fall (zuerst Veweigerung, dann Lenken) betroffen hat.

 

Im Gegenstandsfall war es nämlich nicht zweifelhaft, dass sich der Berufungswerber bei seiner Fahrt in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat, sodass der Berufung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war (vgl dazu Anmerkung 5 zu § 100 Abs2 StVO in der Manz?schen Großen Gesetzesausgabe, 10. Auflage, die davon ausgeht, dass bei einem neuerlichen alkoholisierten Lenken eine Bestrafung wegen Verweigerung des Alkotestes nur zulässig ist, wenn Zweifel bestehen, ob jemand bei der Fahrt alkoholisiert war).

Schlagworte
Alkotest, neuerlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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