Norm
GebAG 1975 §51Rechtssatz
§ 51 GebAG 1975 geht von Standardsituationen aus, in dem der aufgrund ihm bekannter anderer Liegenschaftstransaktionen die örtlichen Verhältnisse überblickende Sachverständige mit einem jeweils gleich durchschnittlichen Zeitaufwand in der Lage ist, Baugründe und Häuser zu schätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059451Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0010OB00020_9200000_008