RS OGH 1992/5/20 1Ob20/92

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Norm

GebAG 1975 §51

Rechtssatz

§ 51 GebAG 1975 geht von Standardsituationen aus, in dem der aufgrund ihm bekannter anderer Liegenschaftstransaktionen die örtlichen Verhältnisse überblickende Sachverständige mit einem jeweils gleich durchschnittlichen Zeitaufwand in der Lage ist, Baugründe und Häuser zu schätzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059451

Dokumentnummer

JJR_19920520_OGH0002_0010OB00020_9200000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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