Norm
GebAG §51Rechtssatz
Kein Anspruch auf eine Verdoppelung der Gebühr für Mühewaltung nach § 51 GebAG, wenn der Wert einer Liegenschaft mit und ohne Berücksichtigung eines bestehenden Bestandrechtes zu schätzen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000013Dokumentnummer
JJR_19941118_OLG0819_00100R00316_9400000_001