RS OGH 1988/9/28 14Os133/88, 15Os83/93, Ds8/07

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

GebAG 1975 §43 Abs1 Z1 lite
GebAG 1975 §49

Rechtssatz

"Besonders ausführlich" ist eine über dem Durchschnitt liegende wissenschaftliche Begründung; dies ist der Fall bei einem sich auf zahlreiche (nicht gesondert in Rechnung gestellte - vgl § 49 GebAG) Tests stützenden Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 133/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 133/88
  • 15 Os 83/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 83/93
  • Ds 8/07
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 Ds 8/07
    Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat zum Merkmal der eingehenden Begründung neben einem gewissen quantitativen Element auch einen qualitativen Faktor vorgesehen, wobei besonders dann, wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, es von großer Bedeutung ist, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059385

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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