Norm
GebAG 1975 §40Rechtssatz
Das Interesse der Beschwerdeberechtigten an der Möglichkeit, eine Entscheidung in Gebührenangelegenheiten durch den übergeordneten Gerichtshof auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz prüfen zu lassen, ist in Disziplinarstrafsachen kein anderes als in allgemeinen Strafsachen, sodaß im Zweifel die Überprüfbarkeit solcher Beschlüsse anzunehmen ist, sofern der Rechtsmittelwerber dadurch beschwert ist:
Unter "Strafsachen" sind insoweit auch Disziplinarsachen (Disziplinarstrafsachen) zu verstehen. (§ 41 Abs 1 GebAG geht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz der allgemeinen Bestimmung des § 164 Abs 1 RDG vor).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059275Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0000DS00002_9200000_001