RS OGH 2000/5/2 14Os36/00, 9Ob67/03y, 15Os121/07v, 6Ob35/13k, 17Os19/14v (17Os20/14s, 17Os21/14p, 17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2000
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Norm

GebAG §38
GebAG §39
GebAG §40
GebAG §41
GebAG §42
StGB §304
StPO allg
ZPO allg

Rechtssatz

Die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den §§ 38 bis 42 GebAG verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahrens vorgesehen sind, welche grundsätzlich für alle Prozessarten gelten und alle sonstigen Verfahrensvorschriften (also auch jene der StPO) verdrängen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 36/00
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 14 Os 36/00
  • 9 Ob 67/03y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
    Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist - unabhängig von den sonst im Hauptverfahren geltenden Verfahrensvorschriften - weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildet, in dem sowohl der Honoraranspruch des Sachverständigen als auch alle Einwendungen der Parteien oder sonst wirtschaftlich Betroffenen vollständig vorgebracht und alle Beweise und Bescheinigungen aufgenommen werden. (T1)
  • 15 Os 121/07v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 121/07v
    Vgl auch; Beisatz: Die den Parteien einzuräumende Frist zur Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen und allenfalls erstattete Einwendungen der Partei haben im Gebührenbestimmungsverfahren die gleiche Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung und die Klagebeantwortung im Zivilprozess (§ 243 ZPO). Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG ist eine dem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung. (T2)
  • 6 Ob 35/13k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 35/13k
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO anzusehen. (T3)
  • 17 Os 19/14v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 19/14v
    Vgl
  • 13 Os 131/15m
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 13 Os 131/15m
    Auch; Beisatz: Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Demzufolge ist er im Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen unzulässig, weil dieses gerade nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens, sondern ein davon unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113541

Im RIS seit

01.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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