Norm
GebAG §38Rechtssatz
Die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den §§ 38 bis 42 GebAG verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahrens vorgesehen sind, welche grundsätzlich für alle Prozessarten gelten und alle sonstigen Verfahrensvorschriften (also auch jene der StPO) verdrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113541Im RIS seit
01.06.2000Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016