Die Bringungsgenossenschaft Schwarzgupf-Ost ist eine gemäß § 68 ForstG gebildete Bringungsgenossenschaft, der die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften angehören. Elmar A. gehörte der Genossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft "vulgo L." (im folgenden Liegenschaft) an; die Beschwerdeführerin ist Erbin nach Elmar A. Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Bringungsgenossenschaft bei der BH unter Vorlage verschiedener Urkunden, darunter "B... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 1 Stammrechtssatz Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 2 Stammrechtssatz Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nic... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundflächen genommen wird. ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985070... mehr lesen...