Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 brachten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vor, sie besäßen in der KG R. eine Waldfläche von 105 ha. Mangels einer anderen Bringungsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße seien sie gezwungen, die Forststraße "Erlachberg" zu benützen. Eine Aufnahme als Mitglied in die entsprechende Weggenossenschaft sei abgelehnt, eine Benützung der Forststraße unter der Bedingung der Bezahlung von Benützungsgebühren im Einzelf... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §59 Abs1;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs3;
Rechtssatz: Zwar bedarf die gemäß § 66a Abs 1 ForstG 1975 auferlegte Duldungsverpflichtung - um der von § 59 Abs 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entsprechen - einer solchen Bestimmtheit, dass über das Ausmaß dieser Verpflichtung kein Zweifel besteht (vgl zB das hg Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl 95... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist nach seinem Vorbringen Erhalter der nicht öffentlichen Straße "Hofzufahrtsweg S" in R. Mit Bescheid vom 29. März 1983 räumte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau dem Mitbeteiligten H.P. über dessen Antrag unter Berufung auf die §§ 66 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (BGBl. Nr. 440/1975, im folgenden kurz: FG) das Recht zur Bringung von etwa 25 fm Holz aus der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parz.Nr. nna, KG. R., über die im Eige... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §67 Abs3;
Rechtssatz: Hinweis auf die Frage, ob ein Beitrag nach § 67 Abs 3 FG nachträglich festzusetzen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987100037.X02 Im RIS seit 11.07.2001 Zuletzt aktualisiert am 28.01.2009 mehr lesen...