TE Vwgh Erkenntnis 1987/4/27 87/10/0037

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §8;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §67 Abs1;
ForstG 1975 §67 Abs3;
ForstG 1975 §67;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des PS in K, vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal a. d. Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Juli 1985, Zl. 10R-135/2/85, betreffend forstpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. H.P. in R, und 2. M.E. in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach seinem Vorbringen Erhalter der nicht öffentlichen Straße "Hofzufahrtsweg S" in R.

Mit Bescheid vom 29. März 1983 räumte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau dem Mitbeteiligten H.P. über dessen Antrag unter Berufung auf die §§ 66 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (BGBl. Nr. 440/1975, im folgenden kurz: FG) das Recht zur Bringung von etwa 25 fm Holz aus der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parz.Nr. nna, KG. R., über die im Eigentum des Mitbeteiligten M.E. stehenden Parz.Nr. nnb, nnn/2 und nnn/1, alle KG. R., ein, wobei unter 8 Punkten "Auflagen" vorgeschrieben wurden; die unter Z. 7 angeführte lautet:

"7. Als Entschädigung für die Abfuhr der 25 fm Holz ist ein Abfuhrzins von S 40,-- je fm, d.s. S 1.000,-- (eintausend Schilling) an den Wegerhalter mit Beendigung der Bringung zu zahlen."

Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung ergänzte der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 12. März 1984 den Spruch des oben angeführten Bescheides dahingehend, dass das Holz über den "Hofzufahrtsweg S" abzutransportieren sei.

Unter dem Datum 16. Mai 1983 richtete der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an die Behörde erster Instanz eine Eingabe mit folgendem Wortlaut:

"Mit dem Bescheid der BH Spittal vom 29.3.1983, Zl. 24- 3/4/83, wurde dem H.P. das Recht zur Bringung von rund 25 fm Holz unter gewissen Auflagen eingeräumt. Gegen diesen Bescheid habe ich rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Ungeachtet dessen hat H.P. mit der Holzbringung begonnen und diese auch bereits beendet. H.P. hat aber auch Auflagen des Bescheides nicht beachtet.

Das Holz wurde nicht gefeldert, wurde von der Parzelle nnn/2 nicht verliefert, sondern sogleich direkt durch den Lawinengraben auf meinen Hofzufahrtsweg geliefert.

Durch diese bescheidmäßig nicht gedeckten und vollkommen unsachgemäß durchgeführten Maßnahmen wurde eine Rinne aufgerissen. Diese Rinne hat sich bereits einmal bei einem kurzen Niederschlag mit Wasser gefüllt und zu einer teilweisen Verlegung der angelegten Dränagen bzw. Wasserdurchlässe geführt. Es ist zu erwarten, dass bei einem größeren Regen der Hofzufahrtsweg vermurt oder teilweise abgerissen werden wird.

Für mich ist der Hofzufahrtsweg lebenswichtig. Ich bin in meiner Existenz als Bergbauer gefährdet, sollte diese Verbindung, die mit hohen Kosten hergestellt wurde, unterbrochen werden.

Anlässlich der Verhandlungen vor der Agrarbezirksbehörde Villach wurde immer wieder auf die besondere Gefährlichkeit dieses lawinengefährdeten Grabens hingewiesen. Ungeachtet dessen erfolgte gerade dort die Holzbringung.

Derzeit lagert das Holz auf dem Zufahrtsweg, sodass er für Lkw vollkommen blockiert ist. Mir ist auch bereits ein Schaden, entstanden, da ein Lkw der Fa. FM, der mit einer Schotterlieferung zu meinem Anwesen fahren wollte, umkehren musste.

Besondere Gefahr besteht aber bei zu erwartenden Regenfällen.

Ich stelle daher den

Antrag

unverzüglich eine Verhandlung an Ort und Stelle anzusetzen, um die oben geschilderten Verhältnisse festzustellen ...... "

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1984 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau "gemäß §§ 67 Abs. 1 und 170 Abs. 1" FG dem Mitbeteiligten H.P. "betreffend des Hofzufahrtsweges S vlg. R" die Durchführung folgender Maßnahmen vor:

"1. Der ca. 20 m lange Grabenteil nördlich des parzellenmäßig ausgeschiedenen Weges Parz.Nr. nnn/2, KG. R., der bis in die Parzelle Nr. nna, KG. R., reicht, ist ca. alle 5 bis 7 m durch drei hölzerne Querschwellen einfachster Bauart abzutreppen.

Diese Querschwellen, die nach ha. Meinung aus Schleifholzstücken bestehen können, sind zu verpflocken und gegebenenfalls grabensohlenseitig durch Reisig auszubuschen.

2. Der Weg Parz.Nr. nnn/2, KG. R., ist im Querungsbereich mit dem vorhandenen Graben talseits durch eine ca. 10 m lange, einwandige Steinkastensperre abzustützen und gegebenenfalls durch Steinmaterial das Wegplanum hinter dieser Krainerwand neu aufzubauen.

Die Querung des Grabens mit o.a. parzellenmäßig ausgeschiedenen Weg hat in Form einer Furt derart zu erfolgen, dass in Hinkunft ein Ausbrechen von Wasser sowohl nach dem vorhandenen Weg, als auch nach der rechtsufrigen Lieferstrecke mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Die bergseitige Böschung im Querungsbereich zwischen Graben und Weg ist durch eine ca. 3 m lange, einwandige Steinkastenwand zu sichern. Diese Krainerwand ist bergseits mit Steinen zu hinterfüllen.

3. Die rechtsufrige Lieferstrecke zwischen den Wegparzellen Nr. nnn/2, KG. R. und dem Hofzufahrtsweg R ist durch Einbau geeigneter Erdmulden vom anfallenden Oberflächenwasser in geordneter Weise zu befreien. Die Ausleitung dieser anfallenden Wässer hat nach Osten in den bestehenden Graben zu erfolgen. Nach ha. Meinung muss mit 3 solchen Ausleitungen das Auslangen gefunden werden.

4. Der Graben ist vom Anfang bis zum Durchlass beim Hofzufahrtsweg R von allen unkontrollierten Ablagerungen von Schlagabraum zu räumen.

5. Weiters ist ein Holzsteinkasten im Anschluss an den bestehenden Einfallsschacht bergseits herzustellen. Dieser Holzsteinkasten muss eine Mindesthöhe von 1 m, gemessen vom bestehenden Verbau, aufweisen. Das Abflussprofil soll so gestaltet werden, dass eine Sohlbreite von 80 cm nicht unterschritten wird und die Profiltiefe ebenfalls 80 cm beträgt.

Der Anzug der Flügel ist im Verhältnis 1 : 1 herzustellen und sind diese Flügel in die Böschung einzubinden."

Weiters wurden dem Mitbeteiligten H.P. mit diesem Bescheid Kommissionsgebühren vorgeschrieben.

Auf Grund der sowohl von den Mitbeteiligten als auch vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen sprach der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 17. Juli 1985 aus, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 16. Oktober 1984 wie folgt "abgeändert" werde:

"Gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, wird Herrn H.P., zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach einer Holzbringung die Durchführung nachstehender Maßnahmen vorgeschrieben:

1. Der Schlagabraum im Bereich der Runse zwischen der Wegparzelle Nr. nnn/2, und dem Hofzufahrtsweg S ist zu entfernen.

2. Im Bereich der Querung der Runse mit der Wegparzelle Nr. nnn/2 ist talseits ein 5 m langer und 0,5 m hoher Holzverbau zu errichten. Dieser Verbau ist zu verpflocken und zu hinterfüllen. Die Hinterfüllung des Verbaues bzw. die Querung des Weges hat furtartig zu erfolgen.

3. Zirka 3 m unterhalb der Querung der Runse mit der Wegparzelle Nr. nnn/2 ist vom westlich liegenden Seitengerinne eine schräg zum Hauptgerinne verlaufende Erdmulde zu errichten, um auftretende Oberflächenwässer in das Hauptgerinne einzuleiten.

4. Der im Bereich der Querung der Runse mit dem Hofzufahrtsweg S gelegene Einfallschacht ist von Material zu säubern.

5. Die Durchführung der im Punkt 1. - 4. vorgeschriebenen Maßnahmen wird mit 30.9.1985 befristet.

Im weiteren bleibt der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau aufrecht und wird vollinhaltlich bestätigt."

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung überwiegend Einwendungen vorgebracht, die im Zuge des forstrechtlichen Verfahrens keine Berücksichtigung finden könnten. Diese könnten ausschließlich im Zuge eines agrarrechtlichen Verfahrens vorgebracht und behandelt werden. Zu den übrigen Einwendungen werde ausgeführt, dass zufolge § 67 Abs. 1 FG der Bringungsberechtigte nach einer Bringung verpflichtet sei, den früheren Zustand - soweit dies möglich sei - wiederherzustellen. Nicht könne durch einen solchen Bescheid ein Zustand herbeigeführt werden, der eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand darstellen würde. Die Ausführungen des forstlichen Amtssachverständigen und des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich des Ortsaugenscheines am 24. Mai 1985 seien durchaus schlüssig und könne daraus die Notwendigkeit der Einholung eines geologischen Gutachtens nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass seitens der Amtssachverständigen auch festgestellt worden sei, dass ein großer Teil der Vorschreibungen im Spruch des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau nicht zur Beseitigung der durch die Lieferung entstandenen Schäden, sondern zu einer Verbesserung der vor der Lieferung vorhandenen Verhältnisse führen würde. Auch zufolge § 172 Abs. 6 FG könnten solche Vorschreibungen einem Bringungsberechtigten im Anschluss an die Bringung nicht vorgeschrieben werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 1. März 1986, Zl. B 633/85, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid nicht wegen Unklarheit des Spruches rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Begründung eines Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Aus der Begründung des Bescheides (vgl. S. 8, zweiter und dritter Absatz) ergibt sich zweifelsfrei der Bescheidwille der belangten Behörde, die vom Mitbeteiligten H.P. u.a. bekämpfte Vorschreibung von Kommissionsgebühren aufrechtzuerhalten; im Spruch des angefochtenen Bescheides kommt dies in den Worten "Im weiteren bleibt der bekämpfte Bescheid ... aufrecht und wird vollinhaltlich bestätigt" zum Ausdruck. Daraus folgt, dass die belangte Behörde allein die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen sonstigen Vorschreibungen abgeändert (ersetzt) hat.

Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen hat die belangte Behörde auf die §§ 67 Abs. 1 und 172 Abs. 6 FG gestützt. § 67 leg. cit., der die "Entschädigung" im Falle einer "Bringung über fremden Boden" regelt, lautet:

"(1) Der Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nicht öffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nicht öffentlichen Straße.

(3) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches auf Entschädigung oder den Beitrag zu entscheiden. Ist nur die Höhe des Beitrages strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nicht öffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

(4) Erachtet sich der Bringungsberechtigte oder der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes oder der Erhalter der mitbenützten Bringungsanlage oder Straße durch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung oder des Beitrages benachteiligt, kann jede der beiden Parteien innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(5) ..."

Gemäß § 172 Abs. 6 FG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen (dort demonstrativ aufgezählten) Vorkehrungen zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer bringt in dem von seinem Vertreter verfassten Schriftsatz vom 28. April 1986 (betreffend die Behebung von Mängeln der Beschwerde) vor, beim "Hofzufahrtsweg S" handle es sich um eine nicht öffentliche Straße, welche durch die erwähnte Bringung beschädigt worden sei. Da die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich sei, seien dem Beschwerdeführer die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile abzugelten; insoweit habe die belangte Behörde Feststellungen unterlassen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass ein "Beitrag" zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der erwähnten nicht öffentlichen Straße nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, sondern ein solcher bereits mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1984 vorgeschrieben wurde (vgl. dessen vom erstinstanzlichen Bescheid übernommene "Auflage" Z. 7). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Antrag gemäß § 67 Abs. 3 erster Satz FG gestellt hat und ob die Verwaltungsbehörde überhaupt zuständig wäre, nachträglich einen Beitrag gemäß § 67 Abs. 3 FG festzusetzen (vgl. in diesem Zusammenhang: Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Fußnote 4 zu § 67 FG). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seiner persönlich verfassten Eingabe vom 12. Mai 1986 an den Verwaltungsgerichtshof insoweit vom Vorbringen seines Vertreters im erwähnten Schriftsatz vom 28. April 1986 abrückt, als er ausführt, "wir brauchen dazu keine Abgeltung von P. und E. durch Errechnung unserer Wegekosten".

Allerdings scheint sich aus diesem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. Mai 1986 und schon aus dem ursprünglichen, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Beschwerdeschriftsatz vom 27. August 1985 zu ergeben, dass der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht ist, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, weiter gehende Aufträge an den Bringungsberechtigten, als sie Inhalt des angefochtenen Bescheides sind, zu erteilen. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers so zu verstehen sein, so könnte dies gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führen: Für allfällige weiter gehende (d.h. über die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten hinausgehenden) Aufträge an den Bringungsberechtigten kommen im Rahmen des FG die §§ 67 und 172 Abs. 6 in Frage.

In Ansehung der letzteren Bestimmung konnte das Unterbleiben der besagten weiter gehenden Aufträge keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers bewirken, weil Aufträge gemäß § 172 Abs. 6 FG so genannte Polizeibefehle darstellen (vgl. Bobek-Plattner-Reindl a.a.O., Fußnote 16 zu § 172, Seite 336), auf deren Erlassung niemandem ein Rechtsanspruch zusteht; eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 1966, Zl. 652/65). Eine solche gesetzliche Ausnahmeregelung besteht in Ansehung des § 172 Abs. 6 FG nicht. Ein im Verwaltungsweg durchsetzbarer Rechtsanspruch des Eigentümers des verpflichteten Grundstückes auf Erlassung behördlicher (Wiederherstellungs-)Aufträge an den Bringungsberechtigten lässt sich daher aus § 172 Abs. 6 FG nicht ableiten.

Wohl aber ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 67 Abs. 1 FG. Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung des Bringungsberechtigten zur "Wiederherstellung des früheren Zustandes" - darunter ist die Behebung der durch die Bringung verursachten Zustandsverschlechterungen zu verstehen (vgl. Bobek-PlattnerReindl, a.a.O., Fußnote 3 zu § 67) -; sie räumt dem Eigentümer des verpflichteten Grundstückes insoweit einen Rechtsanspruch ein. Daraus wiederum folgt dessen Stellung als Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 in einem diesbezüglichen Verfahren. Nach dem Regelungszusammenhang kann freilich ein behördlicher (Wiederherstellungs-)Auftrag gemäß § 67 Abs. 1 FG nur zur Behebung solcher Zustandsverschlechterungen ergehen, die durch die Bringung auf dem verpflichteten Grundstück entstanden sind. Daher kommt nur in diesem Umfang eine Parteistellung des verpflichteten Grundeigentümers wie auch eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte infolge Unterbleibens von forstbehördlichen (Wiederherstellungs-)Aufträgen an den Bringungsberechtigten in Frage.

In Ansehung des in Rede stehenden Rechtsanspruches ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus dem weiteren Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch aus dem Beschwerdevorbringen, welche bringungsbedingten, nicht behobenen Zustandsverschlechterungen am Hofzufahrtsweg nach wie vor vorhanden seien.

Aus all dem folgt im Beschwerdefall:

Was die Behebung von (allfälligen) bringungsbedingten, nicht behobenen Zustandsverschlechterungen am Hofzufahrtsweg des Beschwerdeführers anlangt, so vermag die Beschwerde insoweit mit dem Vorwurf, die Behörden hätten "im Vorverfahren keine Feststellungen getroffen", keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Infolge Fehlens jedweder Aussage darüber, welche bringungsbedingten Schäden am Hofzufahrtsweg des Beschwerdeführers nach wie vor nicht behoben seien, ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde insoweit bei Vermeidung des behaupteten Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In Ansehung all jener vom Beschwerdeführer in verschiedenen Eingaben geforderten (und in seinen Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren erwähnten) Maßnahmen, die außerhalb seines Hofzufahrtsweges vorzunehmen wären, fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch: Derartige Maßnahmen könnten nur gemäß § 172 Abs. 6 FG vorgeschrieben werden; sie sind im Sinne des Gesagten als forstpolizeiliche Befehle anzusehen. Schon deshalb konnte der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben derartiger Maßnahmen in subjektiv-öffentlichen Rechten nach dem FG nicht verletzt werden. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Maßnahmen, die nicht der Behebung bringungsbedingter Zustandsverschlechterungen, sondern vielmehr der (vorbeugenden) Abwehr von Gefahren dienen, die nach Meinung des Beschwerdeführers für seinen Hofzufahrtsweg wegen unsachgemäßer bzw. rechtswidriger Schlägerung zu befürchten sind.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Wien, am 27. April 1987

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100037.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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